Gerichtsstand bei Rückabwicklung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Urteil des OLG Bamberg definiert bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Leistungsort jenen Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet.

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Grundsätzlich ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg der Leistungsort bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet (24.4.2013, AZ: 8 SA 9/13). Dies ist in aller Regel – wenn nicht anders vertraglich vereinbart – der Wohnsitz des Käufers. Dies bedeutet aber auch, dass sich der Leistungsort durch einen Wohnsitzwechsel vor der Rücktrittserklärung auf den Rückgabeort der Kaufsache auswirkt.

Inwieweit dies dem Verkäufer dann noch zuzumuten ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Da aber der Verkäufer – durch den Mangel – die Ursache für das Rückabwicklungsverhältnis verantworten muss, hat er unter Umständen auch einen weiter entlegenen Rückgabeort hinzunehmen.

Zum Hintergrund: Die Parteien streiten um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Zusammenhang mit der Durchführung eines Rücktritts vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug.

Aussage des Gerichts

Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist der Leistungsort der in Streit stehenden Vertragspflicht. Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährsschuldverhältnis. Die hieraus resultierenden Pflichten sind die Rückzahlung des Kaufpreises und die Herausgabe des Fahrzeuges.

Hier stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf den Leistungsort der Herausgabe des Fahrzeugs. Der beklagte Verkäufer steht auf dem Standpunkt, dass dieser am Wohnsitz des Verkäufers liegen muss, der klagende Käufer hingegen steht auf dem Standpunkt, dass dieser entweder an seinem inzwischen geänderten Wohnsitz oder am realen Aufenthaltsort des Fahrzeugs – in dem Fall bei den Eltern des Klägers – liegen muss.

Das OLG Bamberg führt dazu aus: „Nach der in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für die bei einem Rücktritt (wie auch bei einer Wandelung) bestehenden wechselseitigen Pflichten der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort; vgl. RGZ 55, 105, 112; BGHZ 87, 104, 109ff.; BayObLG MDR 2004, 646f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort: "Kaufvertrag"; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 29 Rdnr. 21; MünchKomm, a.a.O., Rdnr. 62; OLG Bamberg, a.a.O., Rdnr. 39).

Dies rechtfertigt sich daraus, dass der vom Vertragspartner zu vertretende Mangel zu dem Rücktritt geführt hat und der Zurücktretende nach § 346 Abs. 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung schuldet und damit den Vertragspartner nur in die Lage zu versetzen hat, über die Ware zu verfügen (BGH Z 87, 104, 110).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Landgericht Aschaffenburg zuständig, weil sich dort die zurückgewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befand. Maßgebend ist der vertragsgemäße Belegenheitsort der zurückzugewährenden Sache zum Zeitpunkt des Rücktritts. Im Hinblick auf den vertragsgemäßen Belegenheitsort ist auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache und auf den objektiven Verwendungszweck abzustellen. Bei einem Pkw ist demnach davon auszugehen, dass sich der bestimmungsgemäße Gebrauch nach dem Wohnsitz des Käufers richtet (Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 269 Rdnr. 28). Daraus folgt, dass für den Erfüllungsort auf den Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Staudinger, a.a.O., Rdnr. 7). Eine nachträgliche Veränderung des Wohnsitzes ist grundsätzlich ohne Einfluss auf den einmal gegebenen Leistungsort (Staudinger, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Interessen des Gläubigers mit Rücksicht auf Treu und Glauben einen anderen Erfüllungsort rechtfertigen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die Rückabwicklung am Belegenheitsort der Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in K. ohne unzumutbare Belastung des Klägers erfolgen kann.“

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