Gerichtsstand nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Von autorechtaktuell.de

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Im BGB ist die Frage, wo im Falle der Streitigkeiten bezüglich eines Kaufvertrages die Klage zu erheben ist, ausdrücklich nicht geregelt.

(Foto:  Archiv)
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Im BGB ist die Frage, wo im Falle der Streitigkeiten bezüglich eines Kaufvertrages die Klage zu erheben ist, ausdrücklich nicht geregelt. Grundsätzlich kommt immer der Wohnort des Beklagten infrage. Daneben ist eine Klage am sogenannten „Erfüllungsort“ möglich.

Es ist jedoch umstritten, wo dieser Erfüllungsort liegt – entweder am Wohnsitz des Käufers, wo die Sache genutzt wird, oder am Betriebssitz des Verkäufers.

Unproblematisch ist diese Frage, wenn eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag enthalten ist. Fehlt eine solche Regelung, geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche – sowohl für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch den Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache einheitlich der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

Im konkreten Fall machte der Käufer eines Pkw (VW Touran) zunächst vor dem Landgericht (LG) Kiel Ansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag über dieses Fahrzeug geltend mit der Begründung, das Fahrzeug weise einen massiven, nicht behebbaren Unfallschaden auf.

Die Beklagte, die einen gewerblichen Autohandel betreibt, hat die örtliche Zuständigkeit des LG Kiel gerügt.

Das LG Kiel wies sodann die Klage mit der Begründung ab, nicht örtlich zuständig zu sein. Vielmehr sei Erfüllungsort für die Rückzahlungspflicht am Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied jedoch (Urteil vom 04.09.2012, AZ: 3 U 99/11): Das LG Kiel ist örtlich zuständig. Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag sei der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktrittsvertrags befindet.

Das OLG Schleswig führt hierzu aus:

„… Nach § 29 I ZPO besteht für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ein besonderer Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Vertragspflicht zu erfüllen ist. Bei gegenseitigen Verträgen ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen; nur ausnahmsweise kann ein einheitlicher Gerichtsstand angenommen werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. [2012], § 29 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 29 Rn. 24). Die streitige Vertragspflicht ist hier der Kaufpreisrückzahlungsanspruch gem. § 346 I, § 326 V, § 437 Nr. 2, § 440 BGB.

Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen beweisen kann. Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen) werden erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt; für die Zulässigkeit genügt dann die schlüssige Behauptung durch den Kläger (BGH, Urt. v. 25.11.1993 – IX ZR 32/93, BGHZ 124, 241 = NJW 1994, 1413 m. w. Nachw.).

Der Erfüllungsort für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch bestimmt sich mangels gesetzlicher Sonderregelung nach § 269 BGB. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann sich der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht getroffen wurde. Eine ausdrückliche Vereinbarung gibt es nicht. Auch eine konkludente Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Die Umstände ergeben jedoch, dass Erfüllungsort für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Ort ist, an dem sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befunden hat. Dies ist der Wohnsitz des Klägers in P., der im Bezirk des LG Kiel liegt.

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