Geringerer Nutzungsausfall für Oldies

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Bei einem Pkw, der älter als zehn Jahre ist, ist eine Herabstufung des Nutzungsausfalls nach der „Sanden-Danner-Tabelle“ um zwei Gruppen gerechtfertigt.

Bei einem Pkw, der älter als zehn Jahre ist, kann der Nutzungsausafall nach der „Sanden-Danner-Tabelle“ um zwei Gruppen herabgestuft werden. So hat das Landgericht (LG) Arnsberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.5.2010, AZ: 5 S 153/09) entschieden.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob angesichts des Alters eines Fahrzeugs von 21 Jahren eine Nutzungsentschädigung oder lediglich Vorhaltekosten zu zahlen sind. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von 180.000 Kilometer und gutem Allgemeinzustand, so dass das LG Arnsberg eine Herabstufung um zwei Klassen für angemessen und ausreichend erachtete.

Zur Frage, ob darüber hinaus bei deutlich älteren als zehn Jahre alten Fahrzeugen nur noch eine Beschränkung auf die Vorhaltekosten in Betracht kommt, entschied das Gericht, dass mit der Herabstufung um zwei Gruppen der Tatsache, dass es sich um ein deutlich älteres Fahrzeug handelt, genügend Rechnung getragen sei. Um den Nutzungsausfall auf lediglich die Vorhaltekosten herabzustufen, müssten weitere Umstände hinzukommen, wie zum Beispiel überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder überdurchschnittlich hohe Beanspruchung aufgrund der Art und Weise des Einsatzes des Pkw.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Pkw – wie im Streitfall – zu bemessen ist, nicht einheitlich beurteilt.

Zum Teil wird eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeug abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes.

Eine andere Meinung befürwortet demgegenüber eine Herabstufung innerhalb der Sanden-Danner-Tabelle, und zwar bei PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe.

„Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Herabstufung des Nutzungsausfalles nach der „Sanden-Danner-Tabelle“ bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über zehn Jahren um eine zweite Gruppe gerechtfertigt“, so die Richter. Das Gericht begründet dies damit, dass der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer ist.

Eine weitere Herabstufung oder gar Verweisung auf die Vorhaltekosten ist nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt, da bei höherem Alter der Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einem weitergehend eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden könne. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spiele nämlich lediglich die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Sofern nicht besondere Umstände hinzuträten (wie z. B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder überdurchschnittlich hohe Beanspruchung aufgrund der Art und Weise des Einsatzes des Pkw), könne nicht ohne weiteres von einer weiteren Einschränkung des Nutzungswertes allein aufgrund des Fahrzeugalters ausgegangen werden.

Dementsprechend hält es die Kammer im vorliegenden Fall - bei einem 21 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von „nur“ 180.000 Kilometern und gutem Allgemeinzustand - für „nicht angemessen“, die entgangene Nutzungsmöglichkeit in Form von Vorhaltekosten auszugleichen.

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