BGH-Urteil Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs darf geschätzt werden

Von Doris S. Pfaff

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Tritt ein Kunde von seinem Kaufvertrag zurück, muss er dem Händler für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen. Grundlage dafür bildet die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Richter weiterhin schätzen darf. Der Anspruch auf ein Sachverständigengutachten besteht nicht, entschied der BGH.

Um die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs zu ermitteln, brauchen Gerichte keinen Sachverständigen zu beauftragen, sondern dürfen sie nach bisheriger Praxis weiterhin schätzen, entschied der BGH im Septemer 2021.(Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Um die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs zu ermitteln, brauchen Gerichte keinen Sachverständigen zu beauftragen, sondern dürfen sie nach bisheriger Praxis weiterhin schätzen, entschied der BGH im Septemer 2021.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Wenn es zu einem Vertragsrücktritt kommt und der Autokunde das Fahrzeug dem Händler zurückgibt, fällt für den Kunden eine Nutzungsvergütung an. Die berechnet sich bekanntlich aus der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die das Gericht weiterhin schätzen darf. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.9.2021 (Az. VIII ZR 111/20).

Anlass des BGH-Verfahrens war die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Händler und dem Käufer eines neuen Skoda Yeti 2,0 TDI. Wegen Sachmangelhaftung war der Kunde von seinem Kaufvertrag zu Recht zurückgetreten. Strittig bei diesem Urteil aus erster Instanz war aber die Höhe der Kosten, die der Kunde dem Händler für die Zeit, in der er den Wagen genutzt hat, zahlen sollte.