Geschädigte müssen nicht auf Restwertangebot des Versicherers warten
Erst eine Woche nachdem ein Unfallgeschädigter seinen Pkw bereits verkauft hatte, unterbreitete ihm die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot und regulierte den Schaden unter Abzug des höheren Preises. Der Geschädigte klagte dagegen und hatte Erfolg.

Unfallgeschädigte müssen sich nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen. Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat eine Wartepflicht der Geschädigten auf ein Restwertangebot der Versicherung abgelehnt. Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2016 (AZ: 21 C 410/16) schloss sich das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall gestritten. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, der ihm drei Angebote für sein Auto einholte und den Restwert auf dieser Grundlage auf 7.800 Euro schätzte. Kurz darauf verkaufte der Geschädigte den verunfallten Pkw zu eben jenem Preis.
Eine Woche später übermittelte die gegnerische Unfallversicherung ein höheres Restwertangebot in Höhe von 9.200 Euro und regulierte den Schaden unter Abzug dieses Angebots. Dabei berief sich die Versicherung auf einen vom Geschädigten unterschriebenen Fragebogen, in dem sie ihn darum gebeten hatte, sich vor dem Verkauf mit ihr in Verbindung zu setzen.
Der Geschädigte klagte daraufhin vor Gericht die Zahlung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes ein und hatte damit Erfolg.
So begründete das Gericht sein Urteil
Das Amtsgericht Lübeck führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Beklagte lediglich einen Restwert in Höhe von 7.800 Euro abziehen durfte. Der Kläger muss sich – als Herr des Restitutionsverfahrens – den höheren Restwert nicht anrechnen lassen. Es besteht kein Anlass, dem Kläger zu Gunsten des Schädigers ein Sonderopfer im Interesse der Verminderung der Schadensregulierungskosten aufzuerlegen.
Maßgeblich ist allein, dass der Sachverständige in seinem Gutachten als geeignete Schätzgrundlage drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt und in seinem Gutachten benannt hat.
Der Kläger musste auch nicht abwarten, ob die Beklagte ihm ein höheres Kaufangebot übermittelt. Es besteht keine Pflicht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Schädigers, diesen über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren, damit dieser Gelegenheit erhält, ein eigenes Kaufangebot zu machen. Der Zusatz auf dem Fragebogen stellte hier lediglich einen Wunsch der Beklagten dar, eine Pflicht lässt sich daraus für den Geschädigten aber nicht ableiten.
Der besondere Fall, dass dem Geschädigten vor Veräußerung seines verunfallten Pkw ein höheres Restwertangebot vom Haftpflichtversicherer erhalten hat, lag nicht vor.
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