Geschädigter erhält Kosten für Reparaturablaufplan

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Das Amtsgericht Schwandorf hat einen Unfallschädiger dazu verurteilt dem Geschädigten noch offene Kosten für Kleinteile und Mietwagen zu erstatten. Etwas überraschend darf der Kläger zudem die Summe für den Reparaturablaufplan in Rechnung stellen.

(Foto: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Schwandorf hat im Streit um offene Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall ein zumindest in Teilen überraschendes Urteil gesprochen. Der verklagte Unfallschädiger muss nach der Entscheidung vom 3. November 2016 (AZ: 1 C 653/16) dem Kläger Kosten für Kleinteile, Mietwagen und Reparaturablaufplan ersetzen. Letzterer Posten ist äußerst ungewöhnlich, in der Regel lehnen die Gerichte die Kosten zur Erstellung eines Reparaturablaufplans ab.

Zuvor hatte der Kläger für die durchgeführte Reparatur 11.005,67 Euro bezahlt, die beklagte Versicherung regulierte lediglich 10.678,93 Euro. Auf Verlangen der Versicherung wurde zur Überprüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ein Reparaturablaufplan erstellt, die Kosten hierfür übernahm die Versicherung nicht. Für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeug mietete der Kläger zudem ein Ersatzfahrzeug an, von den Kosten in Höhe von 3.108,04 Euro erstattete die Versicherung lediglich 1.969,39 Euro.

Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger die Kosten für Kleinteile in Höhe von 89,29 Euro geltend machen. Diese Kosten hatte nicht nur die Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellt, sondern auch der vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige bei seiner Kalkulation ausdrücklich berücksichtigt.

Auch die Kosten des Reparaturablaufplans sind laut Urteilsbegründung zu erstatten: „Wie auch die Beklagte ausführt, wäre die Beklagte ohne Vorlage eines Reparaturablaufplans nicht in der Lage gewesen, die objektiv notwendige Reparaturdauer zu überprüfen. Die Beklagte hat den Reparaturablaufplan aus diesem Grunde angefordert, da das Sachverständigengutachten mit 10 Tagen eine wesentlich kürzere Reparaturdauer in Ansatz brachte. […] Sofern die Beklagtenseite ausführt, die Werkstatt könne hierfür keine gesonderte Vergütung verlangen, da die Erstellung eines Reparaturablaufplans aus vertraglicher Nebenpflicht resultiere, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen erschließt sich dem Gericht bereits nicht, inwiefern sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Geschädigten, der den Reparaturablaufplan nicht im Eigeninteresse, sondern lediglich auf Aufforderung seitens der Beklagten hin angefordert hat, eine Nebenpflicht der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten ergeben sollte. Zum Anderen kann dieser Einwand jedenfalls nicht dem Kläger als juristischem Laien entgegengehalten werden, dem die Kosten für die Erstellung des Ablaufplans tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und der sie aus seiner ex-ante Sicht für erforderlich halten durfte.”

Das Gericht hält auch die entstandenen Mietwagenkosten für vollständig erstattungsfähig. Zwar ist der Betrag auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt, sodass der Unfallgeschädigte nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann, es ist ihm jedoch nicht zumutbar, vor der Anmietung eine intensive Marktforschung zu betreiben. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten konnte. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Schwacke-Liste. Nach der BGH Rechtsprechung sind sowohl die Schwacke- als auch die Fraunhofer-Liste geeignete Schätzgrundlagen.

Auch diese Entscheidung begründete das Gericht: „Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich zum Entscheidungszeitpunkt ergebenden Sach-und Streitstands im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagtenpartei gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden.“

Bedeutung für die Praxis

Hinsichtlich der Mietwagenkosten hält das AG Schwandorf an der dort üblichen Schwacke-Rechtsprechung fest.

Nur vereinzelt liegen hingegen Urteile vor, die – wie hier das AG Schwandorf – Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans zusprechen. So hat das LG Mosbach dies in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (AZ: 5 S 51/12) ebenfalls zugesprochen – mit der Begründung, dass die Kosten durch die Versicherung entstanden seien, da diese die erforderliche Zeit der Anmietung bestritten hatte. Auch das AG Schwandorf sah hier die notwendige Zeit zu nachträglichen Recherche der Reparaturzeiten als umfangreich und erstattungsfähig.

In der Regel lehnen die Gerichte die Kosten zur Erstellung eines Reparaturablaufplans hingegen ab – vgl. AG Kitzingen.

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