Geschädigter ist Herr des Handelns
Ein Unfallgeschädigter muss mit der Veräußerung eines Fahrzeugs zum Restwert nicht warten, bis die gegnerische Versicherung ebenfalls ein Gebot abgibt.

Ein Unfallgeschädigter ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Pirmasens nicht verpflichtet, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das eingeholte Privatgutachten zur Prüfung zu überlassen und einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 (AZ: 8 2 C 309/15).
Vorliegend hatte das Fahrzeug des Klägers bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Der beauftragte Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 9.500 Euro, den Restwert mit 1.500 Euro. Nach Vorlage des Gutachtens konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem Restwert aus dem Gutachten verkaufen. Erst nach dem Verkauf übermittelte der Versicherer ein höheres Restwertangebot in Höhe von 3.900 Euro und rechnete auf Basis dieses höheren Restwertangebotes ab. Es ergab sich damit zulasten des Klägers eine Differenz von 2.400 Euro, die er klageweise geltend machte.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete dies damit, dass der Kläger mit der Veräußerung des Unfallfahrzeuges hätte warten müssen, bis die Beklagte eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet gewesen, über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren. Zur Begründung ihrer Auffassung berief sich die Beklagte auf den Beschluss des OLG Köln vom 14.2.2005 (AZ: 15 U 191/04).
Urteil bezieht sich auf das BGH
Das AG Pirmasens wies das Ansinnen der Versicherung zurück. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeuges dem Versicherer das Gutachten zu überlassen und ihm einen Zeitraum zur Vorlage von Restwertangeboten einzuräumen. Zur Begründung zog das AG Pirmasens die Entscheidung des BGH vom 6.4.1993 (NJW 1993, 1849) heran:
„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. … Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber ... der Geschädigte nicht verweisen lassen."
Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass es zwar besondere Umstände geben kann, die dem Geschädigten Anlass geben, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadenminderungspflicht günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Allerdings bilden solche Fälle die Ausnahme. Insoweit sieht das Gericht die Beweislast beim Versicherer.
Schließlich bestätigte das AG Primasens, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Verkehrsunfällen erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.1992, AZ: VI ZR 192/91; BGH, Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08). Der Sachverständige hat nämlich den Restwert auf einem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Es wurden drei Restwertangebote jeweils von Firmen aus Pirmasens abgegeben. Der Kläger muss sich demnach nicht auf anderweitige Restwertangebote verweisen lassen.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Pirmasens schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat.
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