Geschädigter kann Fahrzeug schnell verkaufen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Versicherungen suchen oft nach hohen Restwertangeboten für Totalschaden-Fahrzeuge. Doch das dauert aus Sicht der Gerichte zu lange, die Geschädigten müssen nicht warten.

Das Landgericht (LG) Bamberg hat mit Urteil vom 8. Dezember 2013 und übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter mit der Verwertung seines Fahrzeugs nicht warten muss, bis die gegnerische Versicherung ein Restwertangebot vorgelegt hat. Durch eine Wartepflicht wäre er nicht mehr Herr des Restitutionsverfahrens (AZ: 3 S 102/13).

Im verhandelten Fall hatte das LG Bamberg darüber zu entscheiden, ob der Anspruchsteller nach einem Kfz-Haftpflichtschaden einer Schadenminderungspflicht nachkommen muss, indem er abwartet, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln. In vorliegenden Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits verkauft, ehe der Haftpflichtversicherung das Gutachten übersendet wurde.

Der Geschädigte sah sich vielmehr berechtigt an, nach Erhalt des Schadengutachtens sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert umgehend zu veräußern. Das LG Bamberg bestätigte diese Auffassung und damit eine Entscheidung des AG Bamberg vom 30.07.2013 (AZ: 101 C 846/13). Es hatte der Klage auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den unterschiedlichen Restwerten stattgegeben.

Auszug aus der Urteilsbegründung

In seinem Urteil folgte das LG Bamberg – ebenso wie das AG Bamberg – der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 13.10.2009: „Wenn der Geschädigte Herr des Restitutiongeschehens bleiben soll, muss er das Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden alsbald verkaufen können, denn den Erlös benötigt er zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, der bei wirtschaftlichem Totalschaden erforderlich ist. Wenn den Geschädigten eine Obliegenheit dahingehend treffen sollte, ein Restwertangebot der Versicherung des Schädigers abwarten zu müssen, könnte er ohne Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht überhaupt nur das Fahrzeug veräußern, wenn er zuvor die Genehmigung der Versicherung eingeholt hat. Denn angesichts der Bearbeitungsdauer von Versicherungen ist nicht klar, wie lange der Geschädigte nach Übersendung des Gutachtens warten muss, um sicher zu gehen zu können, dass diese kein günstigeres Restwertangebot mehr unterbreiten wird.“ (AZ: VI ZR 318/08)

Das LG Bamberg stellt diesbezüglich klar, dass bei einer Bearbeitungs- bzw. Prüfungsdauer der Versicherung von vier bis sechs Wochen dem Geschädigten keine Möglichkeit bleibt, die Kosten wie Standgebühr, Mietwagen oder Nutzungsausfall, die der Geschädigte im Fall einer Mithaftung anteilig mitzutragen hat, gering zu halten. Der Geschädigte gäbe das Restitutionsgeschehen damit nahezu vollständig aus der Hand.

Aus diesem Grund sieht das LG Bamberg es nicht für gegeben, dass der Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten muss, vielmehr kann er sofort das Fahrzeug – auch vor Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Versicherung – zu dem gutachterlich ermittelten Restwert veräußern.

Bedeutung für die Praxis

Das LG Bamberg schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine höheren Restwertangebote bekannt sind bzw. aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, eine Veräußerung sofort vorzunehmen.

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