Geschädigter muss auf Möglichkeit eines höheren Schadens hinweisen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Solange eine Haftpflichtversicherung eine angemessene Prüfungsfrist nicht überschreitet, muss ein Geschädigter sie auf die Möglichkeit eines höheren Schadens hinweisen.

Solange eine Haftpflichtversicherung eine angemessene Prüfungsfrist nicht überschreitet, muss ein Geschädigter sie auf das Risiko hinweisen, das durch eine Verzögerung der Regulierung weitere Kosten für die Anmietung eines Mietwagens oder für Nutzungsausfall entstehen, weil der Geschädigte das Fahrzeug mit eigenem Geld beim Reparaturbetrieb nicht auslösen kann. Das besagt ein Urteil des LG Saarbrücken vom 10. Juli 2009 (AZ: 13 S 157/09).

Einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist stets eine gewisse Frist einzuräumen, in der sie die gegnerischen Ansprüche prüfen können muss, ohne sich der Gefahr einer Klage auszusetzen (vgl. etwa das kürzlich an dieser Stelle besprochene Urteil des LG Berlin vom 05.02.2009, AZ: 58 O 176/08). Im vorliegenden Fall ging es um einen Unfall mit einem Schädiger aus dem Ausland, wodurch sich die der KH einzuräumende Frist auf bis zu zwei Monate verlängere, so das LG Saarbrücken.

Das LG Saarbrücken ist der Auffassung, dass der Schutz der eintrittspflichtigen Versicherung während dieser angemessenen Prüfungsfrist sehr weit geht. So wollte die Versicherung nach einer erfolgten Reparatur im vorliegenden Fall keine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgeben, weil zunächst eine Abstimmung mit der ausländischen Versicherung erfolgen sollte.

Dem Geschädigte wurde mitgeteilt, er solle das Fahrzeug zunächst mit eigenen Mitteln beim Reparaturbetrieb auslösen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Der Geschädigte unterließ dies, weil es ihm nach eigenen Angaben finanziell nicht möglich war. Der Geschädigte klagte auf Nutzungsausfall für die Zeit, die sein Fahrzeug in der Werkstatt stehenbleiben musste, bis die Reparaturkostenübernahmebestätigung der Versicherung schließlich kam.

Das LG Saarbrücken gibt, durchaus überraschend, der Versicherung recht. Obwohl die Finanzierung der Reparaturkosten grundsätzlich dem Schädiger (also der Versicherung) obliege, muss der Schädiger die Versicherung benachrichtigen, dass weitere unvorhergesehene Kosten in Form des Nutzungsausfalls entstehen könnten, wenn die Zahlung/Reparaturkostenübernahmebestätigung nicht zügig erfolgt.

Aus der Urteilsbegründung

… c) Ob der Klägerin hiernach ein Verstoß gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens anzulasten ist, weil es ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, die Reparaturkosten entweder aus eigenen Mitteln oder kreditfinanziert zu bezahlen, um ihr spätestens am 06.05.2008 repariertes Fahrzeug sodann wieder nutzen zu können, bedarf indessen keiner Entscheidung. Die weiteren Ausfallzeiten, für die sie noch restlichen Ersatz der Mietwagenkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt, hat sie selbst dann zu verantworten, wenn ihr eine Finanzierung der Werkstattrechnung nicht möglich gewesen wäre.

aa) Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. Böhme/Biela, aaO., Kap. H, Rdn. 6). Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer, bei dem zahlreiche Schadensfälle zusammen kommen und der über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sondern sich in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935 m.w.Nw). Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (vgl. OLG Rostock aaO.). Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben (OLG Rostock aaO.). Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (vgl. OLG Rostock aaO.).

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bb) Vor Ablauf der Prüfungsfrist, für die bei Verkehrsunfällen, in denen – wie hier – ein ausländischer Schädiger beteiligt ist, ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten angemessen sein dürfte (vgl. AG Neuwied aaO.), kann der Versicherer wegen einer unterlassenen Schadensregulierung nicht in Verzug geraten, weil ihm dahin gehend kein Verschulden anzulasten ist (vgl. Böhme/Biela aaO.). Mithin darf der Geschädigte vor Ablauf der Prüfungsfrist auch nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (vgl. Böhme/Biela, aaO., Kap. D Rdn. 78). Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht zuwider (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; LG Halle Schaden-Praxis 2000, 386; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 254 Rn. 38).

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cc) Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall vor, weil es die Klägerin unterlassen hat, den Schadensregulierer der Beklagten rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihr eine Reparaturkostenzahlung nicht möglich sein werde. Ein solcher Hinweis war entgegen der Berufung auch nicht in dem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 6.5.2008 enthalten. In diesem Schreiben wurde der Schadensregulierer der Beklagten zwar aufgefordert, eine Reparaturkostenübernahmeerklärung gegenüber der Werkstatt zu erklären, damit das Fahrzeug an die Klägerin ausgeliefert werden könne. Eine solche allgemein gehaltene Aufforderung reicht jedoch nicht aus, um darauf hinzuweisen, dass anderenfalls weitere Ausfallzeiten entstehen würden (vgl. OLG Celle aaO.). Die Klägerin hätte vielmehr konkret darlegen müssen, dass ihr eine Zahlung der Werkstattrechnung nicht möglich sei, da davon auszugehen ist, dass der Schadensregulierer der Beklagten dann Vorkehrungen getroffen hätte, um der Klägerin die Abholung ihres Fahrzeuges nach der Beendigung der Reparaturarbeiten zu ermöglichen (vgl. OLG Celle aaO.), etwa durch eine überobligatorisch zügige Schadensregulierung, die Einräumung einer Zwischenfinanzierung oder sonstige geeignete Maßnahmen. …

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