Geschädigter muss Kosten so gering wie möglich halten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Landgericht (LG) Essen hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil erneut die Schadenminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB bestätigt.

Das Landgericht (LG) Essen hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 23.8.2011, AZ: 15 S 147/11) erneut die Schadenminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB bestätigt. Demnach muss sich der Geschädigte eines Autounfalls vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Fachwerkstatt verweisen lassen sofern:

  • die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht
  • die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigen kannt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden

Dem vor dem LG Essen verhandelten Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls erlitt an seinem sieben Jahre alten und nicht durchgehend scheckheftgepflegten Mercedes einen Schaden, der laut Sachverständigengutachten Reparaturkosten in Höhe von rund 3.800 Euro erforderlich machte. Dieser Kalkulation waren die Preise Mercedes-Vertragswerkstatt zu Grunde gelegt.

Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer verwies den Geschädigten unter Vorlage eines sogenannten Prüfberichts allerdings auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in drei freien Karosserie-Werkstätten zu Preisen zwischen rund 2.800 Euro und 2.970 Euro.

Das LG Essen entschied: Zu Recht. Nach Aufassung des Gerichts musste sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Die Voraussetzungen hierfür lägen im konkreten Fall vor: 1. vergleichbarer Qualitätsstandard der Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkststt und 2. mühelose Zugänglichkeit der Werkstatt für den Geschädigten.

Zudem lägen im konkreten Fall keine Hinweise dafür vor, dass die Reparatur in einer freien Kfz-Fachwerkstatt für den Geschädigten „unzumutbar“ wäre. Zum einen sei das Auto des Geschädigten bereits älter als drei Jahre, zum anderen sei es durchgehend scheckheftgepflegt. Insoweit sei es dem Geschädigten zuzumuten, die Reparatur seines Autos in dem nicht markengebundenen Meisterbetrieb durchführen zu lassen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Kfz-Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder aufgrund seines besonderen Wartungs- und Instandsetzungsstandards auch bei dieser Reparatur die Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt rechtfertigte. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor.

Grundsätzlich war es dem Kläger deshalb zumutbar, den Hinweis der Beklagten zu nutzen und die Reparatur in einem nicht markengebundenen Meisterbetrieb mit nachweislich gutem Qualitätsstandard ausführen zu lassen. Dies belegen folgende Tatsachen: Der seit Jahrzehnten bestehende Meisterbetrieb ist Mitglied des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik und Werkstattkette Eurogarant, seine Mitarbeiter werden regelmäßig geschult, er verwendet moderne Spezialwerkzeuge, er gibt eine überobligatorische Garantie von zwei Jahren und die von ihm ausgeführten Reparaturen werden auf Wunsch des Kunden innerhalb eines Jahres ab Abnahme kostenlos kontrolliert.

Auch die Entfernung des Betriebs knapp 16 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers macht seine Inanspruchnahme für den Geschädigten keineswegs unzumutbar. Eine Entfernung von 16 Kilometer ist problemlos zu überwinden und lohnt sich angesichts einer Kostenersparnis von fast 1.000 Euro eindeutig“.

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