Geschädigter muss Schadenshöhe nicht einschätzen können
Bei Bagatellschäden muss die gegnerische Versicherung keinen Gutachter zahlen. Doch ob ein Bagatellschaden vorliegt, ist nicht immer exakt vorherzusehen. Der Geschädigte muss das Erkenntnisrisiko jedenfalls nicht tragen.

Ein Unfallgeschädigter muss nicht exakt erkennen können, ob durch einen Unfall nur ein sogenannter Bagatellschaden oder ein größerer Schaden entstanden ist. Denn davon ist abhängig, ob ein Gutachter notwendig ist oder nicht. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Augsburg kann jedenfalls das Risiko einer leichten Unterschreitung der Bagatellschadengrenze nicht dem Geschädigten aufgebürdet werden. Als Laie könne er die Schadenhöhe nicht konkret einschätzen, heißt es in einem Urteil vom 14. April (AZ: 16 C 1206/16).
Im verhandelten Fall hatte die beklagte Versicherung die Zahlung verweigert mit der Begründung, die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren stellten im Hinblick auf die geringe Schadensumme, die unterhalb der höchstrichterlich anerkannten Bagatellschadengrenze liege, keine erforderlichen Aufwendungen dar.
Der Kläger begehrte dagegen die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 153,39 Euro und hatte mit seiner darauf gerichteten Klage vollumfänglich Erfolg.
Das AG Augsburg hielt die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass nach den Grundsätzen des BGH für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen sei (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ist weiter nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn diese Höhe ist dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadenumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen ausgereicht hätten.
Folgen für die Praxis
Das Gericht zieht die Bagatellschadengrenze im Einklang mit dem BGH im Bereich von 700 Euro. Vorliegend war jedoch nicht ersichtlich, warum für den Kläger ex ante hätte erkennbar sein sollen, dass der später vom Sachverständigen bezifferte Nettoschaden bei 651,78 Euro und damit geringfügig unter 700 Euro liegen würde. Unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze war daher davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig war, sodass die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat.
(ID:44307687)