Geschädigter muss vor langer Standzeit warnen
Eine Versicherung muss keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zahlen, wenn sie nicht davor gewarnt wird, dass ohne Reparaturkosten-Übernahme eine längere Standzeit droht.

In der Regel setzt eine Nutzungsausfallentschädigung für die Standzeit nach abgeschlossener Reparatur voraus, dass der Geschädigte nachweist, dass er die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln hätte vorfinanzieren können und die Versicherung darauf hingewiesen wurde, dass die Werkstatt den Wagen ohne Kostenübernahme nicht herausgibt. Ohne eine solche Warnung muss eine weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht gezahlt werden, wie aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken hervorgeht (15.11.2013, AZ: 13 S 123/13).
Zum Hintergrund: Im vorliegenden Fall gab der Geschädigte am 16.8.2012 unmittelbar nach dem Unfall seiner Werkstatt den Auftrag zur Reparatur. Angesichts der klaren Haftungslage durfte er davon ausgehen, dass die Abwicklung des Unfallschadens keine weiteren Probleme bereiten würde und er seinen Wagen nach Beendigung der Reparatur am 28.8.2012 wieder in Empfang nehmen könne.
Dies war nicht der Fall, da die Werkstatt den Wagen erst nach Erklärung der Kostenübernahme durch die Versicherung oder nach Vorleistung durch den Kunden an diesen herausgeben wollte.
Da die Versicherung die Kostenübernahme nicht erklärte, sondern auf die Übersendung der Rechnung wartete, diese sich ihrerseits verzögerte und der Versicherung erst am 25.9.2012 vorlag, wurden die Reparaturkosten erst am 5.10.2012 durch die Versicherung gezahlt und der Wagen an den Kunden herausgegeben.
Der Kunde verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 29.8.2012 bis 5.10.2012.
Aussage des Gerichts
Wie erstinstanzlich bereits das AG Saarbrücken lehnte auch das LG Saarbrücken eine weitere Nutzungsausfallentschädigung ab. Dabei stellte das Gericht vor allem darauf ab, dass der Geschädigte die Versicherung vor der längeren Standzeit hätte warnen müssen:
„b) Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Beklagten haben den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des reparaturbedingten Ausfalls des Fahrzeugs anerkannt und für den darüber hinausgehenden Zeitraum kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen, weil sie diese Ausfallzeiten selbst dann zu verantworten hat, wenn ihr eine Finanzierung der Werkstattrechnung nicht möglich gewesen wäre.
aa) Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 - 13 S 157/09 - m.w.N. mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 aaO m.w.N.). Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zuwider (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
bb) Die Klägerin hat es versäumt, die Beklagte bereits bei Erteilung des Reparaturauftrages auf ihre fehlende Liquidität hinzuweisen, obwohl sie damit rechnen musste, dass sie nicht in der Lage sein würde, die durch die Reparatur anfallenden Kosten bezahlen zu können, und die Reparaturwerkstatt bis zur Bezahlung ihrer Kosten das Fahrzeug zurückbehalten würde. Dieser Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht ist auch ursächlich geworden. Hätte die Klägerin nämlich ihrer Hinweispflicht Genüge getan, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie deren späteres Regulierungsverhalten belegt - innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und die Klägerin damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen.“
(ID:42532402)