Gesellschaftsrecht: Rausschmiss des Gesellschafters

Autor / Redakteur: Dr. Andreas Klose, Potsdam, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht / Joachim von Maltzan

Nach neuester Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht stehen GmbH-Gesellschafter bei der Einziehung von Geschäftsanteilen vor neuen Hürden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur dann erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen und die Einziehungsgründe genau geregelt sind.

Eine solche Regelung ist in nahezu jedem Gesellschaftsvertrag enthalten. Die anderen Teilhaber müssen aber darauf achten, unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung überhaupt zulässig ist. In diesen Verträgen ist regelmäßig eine Kündigung aus wichtigem Grund vereinbart. Wenn aber zum Beispiel die Kündigung durch einen Gesellschafter im Vertrag nicht ausdrücklich als Einziehungsgrund geregelt ist, so ist es fraglich, ob diese Kündigung als wichtiger Grund zu werten ist.

Zudem ist eine Einziehung unabhängig vom Grund nur dann zulässig, wenn der Geschäftsanteil auch voll eingezahlt ist. Ist dies nicht der Fall, können aber die anderen Gesellschafter den Restbetrag des Geschäftsanteils einzahlen, um so die Voraussetzungen für die Einziehung zu schaffen.

Kapitalvorschriften

Die Gesellschaft muss den Abfindungsbetrag ferner aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Eigenkapital zahlen können. Bei nicht ausreichendem Eigenkapital können die anderen Gesellschafter der GmbH unentgeltlich die notwendigen Vermögenswerte dafür zur Verfügung stellen. Allerdings muss das über das Stammkapital hinaus vorhandene Eigenkapital nicht schon bei der Beschlussfassung über die Einziehung vorhanden sein. Es reicht, wenn es erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsbetrags zur Verfügung steht. Da in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig eine ratenweise Zahlung des Abfindungsbetrags über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vereinbart wird, entspannt dies die Situation etwas.

Nichtiger Beschluss

Wenn die Gesellschafter allerdings bei der Beschlussfassung über die Einziehung bereits absehen können, dass bei Fälligkeit des Abfindungsbetrags das notwendige Eigenkapital nicht vorhanden sein wird, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Die Einziehung wird erst wirksam, wenn der Abfindungsbetrag vollständig gezahlt wurde. Dies kann bei Ratenzahlung erst deutlich später der Fall sein.

Ob der betroffene Gesellschafter bis dahin seine Gesellschafterrechte noch ausüben kann – d. h. ob er auch zu Gesellschafterversammlungen geladen werden muss und Beschlüsse anfechten kann – oder seine Gesellschafterrechte ruhen, ist sehr umstritten. Der BGH hat jedoch in seinem Beschluss vom 8.12.2008 – II ZR 263/07 – nun Folgendes festgestellt: Es ist zulässig, in der Satzung zu regeln, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit Zugang des Einziehungsbeschlusses und damit schon vor Zahlung seiner Abfindung mit sofortiger Wirkung verliert.

Einer Einziehung geht oftmals eine angespannte Situation zwischen den Gesellschaftern voraus. Deshalb sollten alle Beteiligten dafür sorgen, dass die gesellschaftsrechtliche Trennung möglichst schnell erfolgt. In den meisten Gesellschaftsverträgen ist zwar geregelt, dass die Gesellschafterversammlung statt der Einziehung der Anteile die Übertragung auf einen Dritten beschließen kann. Weigert sich allerdings der betroffene Gesellschafter, einem solchen Beschluss nachzukommen, muss die Gesellschaft klagen. Bei einer Einziehung muss hingegen der betroffene Gesellschafter klagen. Die Gesellschafter sollten daher die bestehenden Gesellschaftsverträge an diese neue Rechtsprechung anpassen.

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