Gewährleistung, Garantie und Kulanz: Wichtige Unterschiede
Immer wieder erlassen die Gerichte wichtige Urteile über die Rechte der Autobesitzer und die Pflichten der Werkstätten und Händler. Sie bieten Anlass, um Garantie und Gewährleistung etwas näher zu beleuchten.

Die Gewährleistung ist für den Verkäufer und den Instandsetzer eines Fahrzeugs verpflichtend. Bei Gebrauchtwagen kann sie durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Individualabrede auf ein Jahr verkürzt werden. Für Schrott- oder Bastlerfahrzeuge ist ein Ausschluss möglich. Dasselbe gilt für Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden, Verkäufe eines Verbrauchers an Gewerbetreibende sowie für Geschäfte zwischen Verbrauchern, was zu Umgehungsversuchen führt.
Wer ein hochwertiges, mit frischer HU-Plakette ausgestattetes Auto als „Bastlerfahrzeug“ verkauft, dürfte ebenso wenig um die Gewährleistung herumkommen (vgl. LG Stendal, Urt. v. 24.3.2011, AZ 22 S 66/01) wie ein Händler, der einen Verbraucher dazwischenschiebt (BGH, Urt. v. 22.11.2006, AZ VIII ZR 72/06) oder selbst als Privatperson auftritt (vgl. LG Halle (Saale), Urt. v. 18.10.2012, AZ 4 O 1417/10). Wer ein betriebsbereites Fahrzeug unter Zusicherung bestimmter Eigenschaften verkauft, wird sich ebenfalls nicht auf einen Gewährleistungsausschluss aufgrund der AGB berufen können, wenn die zugesicherte Eigenschaft fehlt (AG München, Urt. v. 17.11.2009, AZ 155 C 22290/08). Umgekehrt wird derjenige keine Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen können, der eine Person dazwischenschaltet, um einen gewerblichen Geschäftszweck vorzutäuschen (OLG Düsseldorf, Urt. vom 22.1.2015, AZ I-3 U 30/14) oder ein Fahrzeug als gewerblicher Käufer erwirbt (LG Köln, Urt. v. 30.11.2016, AZ 32 O 162/16).
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