Gewerbesteuer: Höhere Steuern trotz Reform

Autor / Redakteur: Rolf Klingor, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater / Joachim von Maltzan

Mit der Steuerreform wurden auch die Regelungen der Gewerbesteuer überarbeitet.

Anbieter zum Thema

Die wirtschaftliche Situation der Autohändler in Deutschland ist derzeit sehr schwierig. Die Absatzmärkte sind stark rückläufig und die Kunden erwarten hohe Rabatte beim Fahrzeugkauf. Stark gefallen sind auch die Werte der Gebrauchtwagen. Daher müssen die Autohäuser ihre vorhandenen Gebrauchtwagenbestände abwerten. Diese Abschreibungen fordert das Handelsrecht.

Zudem realisieren die Autohändler einen Teil ihrer Neuwagenverkäufe über die Vermittlung von Leasingverträgen. Dabei verpflichten sie sich im Voraus, nach Ablauf der Leasingzeit bestimmte Rückkaufswerte zu bezahlen. Sie müssen also einerseits die Finanzierung dieser Leasingrückläufer nebst anfallender Zinsen aufbringen. Andererseits sind sie verpflichtet, Rückstellungen für drohende Rücknahmeverpflichtungen zu bilden, wenn sie die zurückzunehmenden Fahrzeuge nicht mehr zu den vereinbarten Rückkaufswerten verkaufen können. Die Umsätze der Autohändler gehen daher stark zurück, die Ertragssituation ist mehr als schwierig und es drohen vermehrt Insolvenzen. Zur Entlastung der Unternehmen wurde mit der Steuerreform 2008 der Körperschaftssteuersatz für Kapitalgesellschaften auf 25 Prozent herabgesetzt. Da gleichzeitig die Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer nicht mehr abzugsfähig war, hat sich die Ertragssteuerbelastung im Vergleich zu den steuerlichen Regelungen vor 2008 somit von zirka 40 Prozent auf 30 Prozent reduziert.

Aber durch die geänderten Hinzurechnungsvorschriften in § 8 des Gewerbesteuergesetzes müssen die Unternehmen bereits gezahlte Aufwendungen wie Miete und Zinsen zur Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder hinzurechnen. Während sie bei der Zurechnung der Dauerschuldzinsen eine gewisse steuerliche Entlastung im Vergleich zum Zeitraum vor 2008 erhalten, sind die Belastungen für sie aus den gewerbesteuerlichen Regelungen in der Regel ab 2008 deutlich höher. Insbesondere die teilweise Hinzurechnung von Betriebsaufwendungen belastet die Unternehmen sehr.

Zinsbelastungen

Damit zwingt der Fiskus den Unternehmen insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nochmals Liquiditätsabflüsse auf, auch wenn der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro für die Hinzurechnungsbeträge zu einer Entlastung führt.

Durch den verminderten Absatz von Neuwagen einerseits und den noch bestehenden vereinbarten Absatzmengen gegenüber den Herstellern andererseits haben viele Autohändler hohe Neuwagenbestände. Diese müssen sie nach einer vereinbarten Zeit über Verrechnungskonten beim Hersteller verzinsen. Oder sie finanzieren die Fahrzeugbestände über Bankendarlehen. In beiden Fällen sind die Zinsaufwendungen für gewerbesteuerliche Zwecke dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Daneben sind viele Autohäuser durch hohe Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie in vermindertem Umfang für bewegliche Wirtschaftsgüter belastet. Beispiel: Ein Autohaus hat seine Geschäfts- und Verkaufsräume, die Werkstatt, die Parkplätze etc. angemietet und zahlt hierfür jährlich eine Million Euro als Miete. Vor 2008 konnte es die gezahlten Mietaufwendungen ertragsteuerlich voll als Betriebsaufwand abziehen.

Diesen Betrag muss es ab 2008 zur Ermittlung der Gewerbesteuer dem Ergebnis mit 16,25 Prozent (162.500 Euro) wieder zurechnen. Soweit der Freibetrag durch die anderen Hinzurechnungen wie z. B. Zinsen etc. voll ausgeschöpft ist, ergibt sich bei einer Gewerbesteuer von 16 Prozent eine zusätzliche jährliche Steuerbelastung von 25.400 Euro.

Doppelbelastung

Durch die vermehrten Hinzurechnungstatbestände hat sich nun die Gefahr deutlich erhöht, dass Gewerbesteuer trotz eines entstandenen Jahresfehlbetrags anfällt. Die gewerbesteuerlichen Regelungen führen dazu, dass auf angefallene und tatsächlich bezahlte Betriebsaufwendungen, die schon einmal zu einem Liquiditätsabfluss geführt haben, zusätzlich noch Gewerbesteuerbelastungen anfallen.

Die Regelungen zur Gewerbesteuer sind im Vergleich zu dem Zeitraum vor 2008 nunmehr umfangreicher und komplizierter geworden. Das Ziel, das Steuerrecht zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber in diesem Bereich nicht erreicht. Um den mittelständischen Unternehmen wie Autohändlern eine tatsächliche politische Unterstützung zu gewähren, sollten der Automobilhandel und seine Verbände das Ziel anstreben, dass die neuen gewerbesteuerlichen Regelungen ausgesetzt werden und die gesetzliche Regelung des Zeitraums vor 2008 wieder gilt.

(ID:286968)