GEZ: Neue Konditionen für Kfz-Betriebe

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Jens Rehberg

Anfang 2013 ändern sich die Rundfunkgebühren für Kfz-Betriebe. SWR und ZDK haben nun konkrete Konditionen für die Unternehmen festgelegt.

(Montage: kfz-betrieb)

Mit dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag ändert sich auch die Beitragspflicht für Kfz-Betriebe. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggerwebe (ZDK) hat in Gesprächen mit dem Südwestrundfunk (SWR), der das Thema Rundfunkbeitrag für ARD, ZDK und Deutschlandradio federführend betreut, die Konditionen für Kfz-Betriebe geklärt.

Wichtige Informationen auf einen Blick:

  • Beitragspflichtige Sachverhalte – Betriebsstättenbeiträge: Betreibt ein Kfz-Unternehmer mehrere Firmen bzw. Gesellschaften auf ein und demselben Grundstück (z.B. Kfz-Werkstatt und Lackiererei) innerhalb einer Gebäudeeinheit, so liegt eine einheitliche Betriebsstätte vor und es fällt nur ein Rundfunkbeitrag an.
  • Beitragspflichtige Sachverhalte – Drittelbeitrag für gewerblich genutzte Fahrzeuge: Pro Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei. Darüber hinaus unterliegen in Kfz-Betrieben folgende zugelassenen Fahrzeuge einer Beitragspflicht: Dienstwagen von Unternehmern und Führungsmitarbeitern, Abschlepp- und Pannendienstwagen (der Klassen M, N und G), Werkstattersatzwagen, Miet- und Vorführwagen. Keine Beitragspflicht besteht für Tageszulassungen und händlereigene Zulassungen, sofern die Gesamtkilometerleistung unter 200 Kilometern liegt.
  • Durchschnitt des Fahrzeugbestands: Der zum Zeitpunkt der Beantwortung vorhandene durchschnittliche Fahrzeugbestand (Anzahl der Vorführwagen, Mietwagen, Werkstattersatzwagen und Dienstwagen) ist in den Erfassungsbogen einzutragen. Ändert sich der Fahrzeugbestand in den kommenden Jahren, so ist dies der GEZ mitzuteilen.

Die neuen Regelungen gelten ab 1. Januar 2013. Was auf die Betriebe im Detail zukommt, erläutert der ZDK den Mitgliedern der Verbandsorganisation auf seiner Webseite unter der Rubrik „Händler- und Serviceverträge“ im Bereich „Recht & Steuern“.

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