Gleiche Versicherungspflichten bei Teilreparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Eine Kfz-Haftpflicht muss bei der Schadenabrechnung die Mehrwertsteuer erstatten. Das gilt auch für eine Teilreparatur, wenn der Geschädigte ansonsten fiktiv abrechnet. Ebenso ist der Nutzungsausfall auszugleichen.

Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 eine Kfz-Haftpflicht dazu verpflichtet, bei einer grundsätzlich fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die angefallene Mehrwertsteuer für eine Teilreparatur zu erstatten. Ebenso muss sie für den Ersatz des Nutzungsausfalls für die Dauer der Teilreparatur aufkommen (AZ: 10 O 24/09).

In seiner Begründung verwiesen die Richter auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Entsprechend sei es korrekt, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, jedoch an seinem Fahrzeug eine Teilreparatur durchführen lässt. „Bei Durchführung dieser Teilreparatur ist die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuerbetrag durch den regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer ebenfalls zu erstatten“, so das Urteil.

Insbesondere gelte dies, wenn der angefallene Umsatzbetrag und die tatsächlich angefallenen Nettoreparaturkosten den im Gutachten gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung sei in diesem Fall nicht zu bejahen.

Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die Dauer der Reparatur. Im vorliegenden Fall war in dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigengutachten von einer Reparaturdauer von rund 3 Arbeitstagen ausgegangen worden. Der Geschädigte machte lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Tag geltend.

Dies stünde nicht im Widerspruch zum Sachverständigengutachten, so dass eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung auch hier nicht gegeben und die Nutzungsausfallentschädigung an den Kläger zu erstatten sei, so das Landgericht Hagen.

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