Gleichwertigkeit begründet Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Wenn die Voraussetzungen für eine Verweisung erfüllt sind, muss der Unfallgeschädigte die genannte Werkstatt akzeptieren. Er muss seiner Pflicht zur Schadenminderung nachkommen.

In der Regulierung eines Unfalls bleibt die Schadenminderungspflicht weiterhin für den Geschädigten zu beachten. Verweist ihn die Versicherung des Unfallverursachers auf eine mühelos zugängliche günstigere Werkstatt, die eine mit einer Markenwerkstatt gleichwertige Reparatur anbietet, so ist diese Alternative für den Geschädigten zumutbar und anzunehmen. Das verdeutlichte das Amtsgericht Offenburg in einem Urteil vom 14. Februar (AZ: 1 C 18/13).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre alt und nicht nachweislich scheckheftgepflegt.

Die Beklagte verwies den Kläger dagegen auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Werkstatt, die eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Weiter kürzte die Beklagte die im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten.

In seinem Urteil bestätigte das AG Offenburg die Verweisung. Diese sei gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch noch im Prozess möglich und daher nicht verspätet erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013, AZ: VI ZR 320/12). Das Gericht hielt selbst einen konkreten Kostenvoranschlag nicht für erforderlich. Lediglich ein Materialzuschlag von 30 Prozent für die Lackierarbeiten, die Kosten für die Kennzeichenbeschaffung sowie die Entsorgungskosten hielt das Gericht für erstattungsfähig.

Verweisung bei älterem Auto zumutbar

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen könne. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich jedoch auf eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, sofern diese eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleistet und ihm der Verweis zumutbar ist. Eine „Zumutbarkeit“ liegt vor, wenn der Pkw – wie vorliegend – älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist.

Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung konnte sich das Gericht von der technischen Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit überzeugen. Bei der Werkstatt handelt es sich um einen Meisterbetrieb, der mit Originalersatzteilen nach Herstellerrichtlinien arbeitet. Der Betrieb ist Mitglied im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) sowie ISO-zertifiziert.

Der Abzug der Ersatzteilaufschläge und der Verbringungskosten war ebenfalls gerechtfertigt, da diese in der Region üblicherweise nicht anfallen. Es gibt in der Region viele Werkstätten, die entweder eine eigene Lackiererei haben oder die aufgrund von Vereinbarungen mit Lackierwerkstätten eine kostenlose Verbringung ermöglichen.

Bedeutung für die Praxis

Angesichts der Konstellation der Umstände hatte die Klage des Unfallgeschädigten keinen Erfolg, das Gericht die Klage nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen folgerichtig zurückgewiesen. Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall hinreichend konkret die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit durch die von ihr benannte Referenzwerkstatt begründen. Zudem lagen keine Sonderkonditionen vor und der Geschädigte konnte keine Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit darlegen.

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