Gleichwertigkeit der Reparatur muss belegbar sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Eine Versicherung kann bei der fiktiven Abrechnung nicht ohne Weiteres auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Ob sie die Reparatur gleichwertig zur Markenwerkstatt ausführt, muss konkret nachvollziehbar sein.

Das Amtsgericht Bühl hat mit Urteil vom 27. Juli dargelegt, dass der Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ohne Weiteres möglich ist. Ein Verweis komme jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Versicherung nicht konkret vortrage, welche Kriterien dafür sprechen, dass die Reparatur in der freien Werkstatt technisch gleichwertig mit der Reparatur in einer Markenwerkstatt ist (AZ: 7 C 59/10).

Aus Sicht des Amtsgerichts Bühl wären für den Verweis auf die freie Werkstatt zumindest die Qualifizierung der Mitarbeiter, die Ausstattung der Werkstatt sowie die Herkunft der Ersatzteile darzulegen. Andernfalls sei es für den Geschädigten nicht möglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt überhaupt gegeben ist.

Fehlt jedoch seitens der Versicherung bereits eine entsprechend konkrete Ausführung, ist nach Ansicht des Gerichts auch eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Eine solche widerspreche dem Verbot des Ausforschungsbeweises. Lediglich zu konkretem Sachvortrag sei eine Beweiserhebung durchzuführen. Im Ergebnis sprach das Amtsgericht dem Geschädigten die in einem von ihm eingeholten Gutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09), ist richtigerweise dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist.

Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens” bleiben muss – was aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB folgt -, sind an die Darlegungslast des Schädigers bestimmte Anforderungen zu stellen.

Es genügt nicht, lediglich „ins Blaue” hinein mit bloßen Schlagwörtern zu behaupten, dass eine benannte Werkstatt (hier die Firma A in S) gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zumindest zu verlangen, dass die Ausstattung dieser Werkstatt so genau wie möglich, die Werkstattörtlichkeiten, die Herkunft der Ersatzteile sowie die Qualifikation der Mitarbeiter konkret mitgeteilt wird (noch weitergehend Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 22.03.2010 – AZ: 716 C 450/09). Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist.

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