Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels berechtigt nicht zum Rücktritt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann keine Gewährleistungsrechte aus Mängeln ableiten, die ihm entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann keine Gewährleistungsrechte aus Mängeln ableiten, die ihm entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Wie das Landgericht (LG) Köln klarstellte, kann er sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Verkäufer ihn unter (Zeit-)Druck gesetzt habe, sodass er zu einem Kaufabschluss über ein mangelhaftes Fahrzeug gedrängt wurde (Urteil vom 12.8.2013, AZ: 36 O 170/11).

Insoweit gereicht die Privatautonomie dem Käufer zum Nachteil, der hieraus nicht nur Rechte ableiten kann, sondern auch die Verpflichtung, sich – in zumutbarer Weise – über die Einzelheiten seines Vertragsabschlusses zu informieren.

Zum Hintergrund: Der Kläger hatte bei dem beklagten Gebrauchtwagenhändler einen Pkw erworben, der unter anderem erheblichen Rostbefall an den Türen aufwies.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kaufvertrag aufgrund von Mängeln rückabzuwickeln ist. In dem Kaufvertrag war unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass ein Preisnachlass von mehr als 20 Prozent auf den Grundpreis gewährt wurde sowie zusätzlich der Hinweis: „diverse Nachlackierungen aufgrund Aufbereitung! Türen Rost!“ Zusätzlich unterschrieb der Kläger einen „Vertragszusatz Defekterwartung“. Auch darin wurde auf den Rost an den Türen hingewiesen.

Der Kläger unterschrieb den Kaufvertrag eilig kurz vor Ladenschluss und rügte nun, er sei nicht ausreichend auf den Rostbefall hingewiesen worden, insbesondere dass dieser nicht nur an der Fahrertür, sondern an allen Türen vorhanden sei. Er focht zunächst den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte aufgrund von Sachmängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das LG Köln gab der Klage nicht aufgrund des Rostbefalls, jedoch aufgrund eines weiteren versteckten Mangels statt.

Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des LG Köln kam keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, da der Kläger ausreichend über den Zustand des Fahrzeugs in den Vertragsunterlagen hingewiesen hatte. Zwar behauptete der Kläger er sei durch den Beklagten unter Zeitdruck gesetzt worden, sodass der Kläger am Durchlesen der Unterlagen gehindert wurde:

„Im Rahmen der Privatautonomie steht es jedem Vertragspartner frei zu entscheiden, wann und unter welchen Umständen er eine vertragliche Bindung eingeht. Fühlt er sich wegen Zeitmangels nicht in der Lage, die von ihm zu unterzeichnenden Dokumente in der gebotenen Gründlichkeit zu studieren, hält ihn grundsätzlich nichts davon ab, den Vertragsschluss aufzuschieben. Unterschreibt er dennoch in dem Wissen, die Dokumente nicht genau gelesen zu haben, muss er sich damit etwaig abgegebene Erklärungen zurechnen lassen … Etwas andere gilt höchstens im Falle widerrechtlicher Drohung, für die aber hier nichts ersichtlich ist.“

Auch ging das Gericht nicht von Arglist des Beklagten aus, da die Rostproblematik auch an mehreren Türen an verschiedenen Stellen in den Kaufvertrag einbezogen wurde, nicht zuletzt durch den erheblichen Preisnachlass.

Allein der Umstand, dass dem Kläger das Ausmaß des Rostbefalls nicht bewusst war, genügt auch für die Rückabwicklung nach Gewährleistungsrecht nicht aus, da ihm dahingehend jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist:

„Selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag trotz Unterzeichnung des Vertrags und des Vertragszusatzes davon ausginge, der Kläger habe tatsächlich keine Kenntnis vom möglichen Ausmaß der Rostschäden erlangt, so wäre ihm seine Unkenntnis als grob fahrlässig anzulasten. Es kann von einem gewissenhaften Käufer erwartet werden, dass er die ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Dokumente sorgsam durchliest und bei Unklarheiten (insbesondere bei einem nach der Urkunde gewährten Preisnachlass von mehr als 20 % wegen vorbenannter Mängel) nachfragt, anstatt den Angaben im Kaufvertrag keine Bedeutung beizumessen. Solche Nachfragen hätten sich hier geradezu aufgedrängt, wenn tatsächlich lediglich über den Rostbefall an der Fahrertür gesprochen worden wäre und wenn zuvor von einem Kaufpreis in Höhe von 9.999 € niemals die Rede gewesen sein soll. Der Kläger hat im vorliegenden Fall – wie von ihm selbst ausgeführt – entgegen seiner sonstigen Praxis von einem genauen Durchlesen der Dokumente Abstand genommen und damit seine partielle Unkenntnis von dem Vertragsinhalt grob fahrlässig herbeigeführt. Da der Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat (vgl. die vorherigen Ausführungen), kann der Rücktritt nicht auf die Problematik der rostigen Türen gestützt werden.“

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