Grundhonorar und Nebenkosten laut BVSK-Liste

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Unfallgeschädigte müssen Sachverständige nicht ablehnen, wenn sie kein Missverhältnis zwischen den Gutachterkosten und der Schadenhöhe feststellen.

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Das Amtsgericht (AG) Primasens hat mit Urteil vom 7. November 2014 die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten bestätigt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass ein für den Geschädigten als Laien erkennbares Missverhältnis erst dann in Betracht kommt, wenn die Gutachterkosten mehr als 25 Prozent der Reparaturkosten betragen (AZ: 2 C 111/14).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 07.März 2014 unverschuldet einen Unfall erlitten. Die Eintrittspflicht der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Zur Ermittlung der Schadenhöhe holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein. Die Beklagte wendete jedoch ein, die geltend gemachten Sachverständigenkosten und die Nebenkosten (zweiter Fotosatz, Kosten für Kopien, Pauschalkosten für E-Mail und Fax, Kosten für Restwertanfragen, Fotoauslagen und Audatex-Abruf) seien übersetzt.

Diese Auffassung teilte das AG Pirmasens nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens wurden vollumfänglich zugesprochen. Die von dem Kläger getroffene Auswahl des Sachverständigen habe im vorliegenden Fall nicht gegen die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung statuierten Grundsätze verstoßen, heißt es im AG-Urteil. Der Kläger durfte die Kosten des Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.04.2013, AZ: 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, AZ: 13 S 26/11).

Zudem lagen die Kosten des Gutachtens nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung. Eine Erkennbarkeit des Missverhältnisses dürfte erst dann in Betracht kommen, wenn Gutachterkosten über 25 Prozent der Reparaturkosten betragen. Der Umstand, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars ist zulässig.

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadenschätzung orientierte sich das Gericht zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten an der von dem BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Unangemessenheit für einen Laien. Die Befragung der BVSK-Mitglieder verstand das Gericht als Orientierungshilfe und hielt die Liste für eine geeignete Schätzgrundlage.

Das vorliegend von dem Sachverständigen errechnete Grundhonorar wie auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten lagen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs V der BVSK-Honorarbefragung. Soweit das Sachverständigenhonorar knapp oberhalb des Preiskorridors liege, könne diese Überschreitung nicht zulasten des Klägers als Laie gehen, so das Gericht. Die Nebenkosten seien zusätzlich zu einer Pauschalierung des Grundhonorars zu erstatten. Die Abrechnungsart sei nicht zu beanstanden, zumal sie auch von den Gebührenordnungen – wie zum Beispiel dem RVG – gewählt wird. Außerdem seien derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen.

Eine Kürzung der Sachverständigenkosten kann folglich allein aufgrund der festgestellten Überschreitung nicht vorgenommen werden, da sonst die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die jene in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, sei es geboten, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Die Umstände waren im Streitfall allerdings nicht vorgetragen und dargelegt.

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