Gummigeruch im Innenraum ist Fahrzeugmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Gummigeruch in einem knapp ein Jahr alten und 120.000 Euro teuren Luxus-Fahrzeug stellt einen erheblichen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

(Archiv: Vogel Business Media)

Gummigeruch in einem knapp ein Jahr alten und 120.000 Euro teuren Luxus-Fahrzeug stellt einen erheblichen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem aktuellen Berufungs-Urteil (Urteil vom 10.10.2012, AZ: 1 U 475/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerein (Klägerin) im September 2009 bei einem Markenhändler (Beklagter) für 120.000 Euro das Spitzenmodell der Marke Lexus gekauft. Der Wagen war vorher knapp ein Jahr als Vorführwagen gelaufen. Die Kundin monierte danach mehrfach gummiähnliche Geruchsbelastungen im Fahrzeug, vor allem im hinteren Bereich des Innenraumes.

Bei einem ersten Nachbesserungsversuch reinigte der beklagte Händler die Lüftungskanäle. Beim zweiten Nachbesserungsversuch wurden das Reserverad und weitere Bauteile umgerüstet, die als mögliche Quelle des Geruchs identifiziert wurden. Mit Schreiben vom Juni 2010 erklärte die Kundin ihren den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Geruch immer noch vorhanden sei und darüber hinaus die Display-Anzeige des Reifendrucks nicht funktioniere.

Das Gericht beauftragte – wie in solchen Fällen üblich – einen Sachverständigen mit der Prüfung der Frage, ob der monierte Gummigeruch vorliege. Der Sachverständige bejahte dies, stellte den Geruch aber nur kurzzeitig, mit geringer Intensität und nur in einem Teil des Fahrzeuges fest. Weiter stellte der Gutachter fest, dass der Geruch durch Aufbringung einer Abdeckung auf den Innenraumfilter wahrscheinlich beseitigt werden könne. Der Aufwand dafür sei gering.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte zwei Fragen zu klären: Erstens, ob überhaupt ein Mangel vorliege und zweitens, ob dieser die nötige „Rücktritts-Intensität“ erreiche (also nicht geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB sei).

Zu den Urteilsgründen

1. Zur Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege, führte das OLG Folgendes aus: „Das Fahrzeug weist jedoch nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Obgleich dies die Frage der Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB tangiert, ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob die Geruchsbelästigung eine Intensität erreicht, die unüblich ist. Dies ist vorliegend zu bejahen.

a) Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis von Bedeutung sein.Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache” erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (vgl. BGH-Urteil vom 20. Mai 2009, AZ: VIII ZR 191/07).

b) Hiernach kann der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten, dass dieser frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.Je nach Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs kann es im Einzelfall einem Käufer zwar zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn aus objektiver Käufersicht hiermit „nach der Art der Sache“ gerechnet werden muss. Auch stellen die im Rahmen des Üblichen – vor allem bei Neuwagen – festzustellenden Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung, welche zu Beginn des Fahrbetriebes festzustellen sind, danach aber verfliegen, keinen Mangel dar. Ein solcher liegt jedoch bei fahrzeuguntypischen Geruchsemissionen vor. Handelt es sich wie vorliegend um einen „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 Kilometer aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer durchaus erwarten, dass in diesem keine anomalen Gerüche wahrnehmbar sind.“

2. Zur Frage der Geringfügigkeit führte das Gericht weiter aus: „Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende „Pflichtverletzung” ist nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.

a) Bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse stellen,Geruchsbelästigungen wie der vorliegenden Art durchaus einen erheblichen Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar. Auch ein so genannter Komfortmangel ist ein solcher, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2008, AZ: 14 U 125/07).

Gerade bei Fahrzeugen der vorliegend gehobenen Preisklasse ist auch der Fahrkomfort eine wichtige Eigenschaft. Dieser wird durch die gummiähnlichen Gerüche durchaus erheblich beeinträchtigt. Auch wenn diese nicht bei jeder Fahrt auftreten, schränken sie den Fahrkomfort, der stets gewährleistet sein sollte, ein. Es kann dem Käufer, welcher 120.000 Euro für ein Fahrzeug der Oberklasse zahlt, nicht zugemutet werden, darauf zu vertrauen, der Geruch werde bei der konkret angetretenen Fahrt nicht auftreten. Für entsprechende Interessenten an einem solchen Fahrzeug wäre eine auch nur sporadisch auftretende Geruchsbelästigung ein Grund, vom Kauf abzusehen.

b) Der Erheblichkeit steht es nicht entgegen, dass die Geruchsbelästigungen durch Anbringung eines Filters auf die Abdeckung im Kofferraum mit einem sehr geringen Kostenaufwand beseitigt werden können. Im Grundsatz kommt es für die Frage der Erheblichkeit zwar auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis an. Jedoch ist das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung u.a. dann maßgebend, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (vgl. BGH-Urteil vom 29. Juni 2011, AZ: VIII ZR 202/10). Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen (vgl. BGH-Urteil vom 5. November 2008, AZ: VIII ZR 166/07). Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (24. Juni 2010) war die Ursache der vom Sachverständigen bestätigten Geruchsemissionen unklar und hierdurch die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt des Fahrzeugs.“

Praxis

Für den Nichtjuristen ist die Tatsache bemerkenswert, dass das Gericht auf die Frage, ob der Geruch mit geringem Aufwand durch die Aufbringung einer Abdeckung auf den Innenraumfilter hätte beseitigt werden können, kaum eingeht. Für die juristische Bewertung spielt dies nämlich keine Rolle, wenn es dem beklagten Autohändler zweimal nicht gelungen ist, den Geruch zu beseitigen. Es kommt dann nur noch darauf an, ob der Geruch tatsächlich ein Mangel ist und dieser Mangel nicht bloß geringfügiger Natur ist.

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