Gutachten benötigen korrekte Angaben
Kommt ein Gutachter aufgrund von Falschinformationen des Geschädigten zu einem unbrauchbaren Gutachten, muss der Geschädigte die Kosten für den Experten selbst tragen.

Grundsätzlich muss ein Unfallgeschädigter für Fehler in der Gutachtenerstellung nicht aufkommen, da er einen Sachverständigen insbesondere wegen fehlender eigener Sachkunde beauftragt. Wird das Gutachten jedoch wegen wissentlicher Falschangaben letztlich unbrauchbar, muss der Auftraggeber die entstehenden Kosten jedoch selbst tragen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil vom 24. Juli 2015 (AZ: 10 U 1233/14).
Im verhandelten Fall war die Klägerin während einer Motorradtour in Österreich mit ihrem Motorrad auf die rechte Seite gestürzt. Dabei brach der rechte Außenspiegel ab und der Motordeckel, der Auspuff und einige Plastikverkleidungen wurden verkratzt. Der genaue Umfang der bei diesem Sturz eingetretenen Schäden ist zwischen den Parteien umstritten, insbesondere auch, ob die Dellen am Auspuff und an der Hinterradschwinge bereits bei diesem Sturz entstanden.
Denn das Motorrad wurde später zur Reparatur von einem Transporter abgeholt. Dabei fiel das Motorrad erneut auf die rechte Seite, wodurch die Spiegelhalterung des rechten Spiegels aus der Plastikverkleidung herausbrach. Die über den weiteren Sturz informierte Klägerin schaltete ein Sachverständigenbüro zur Begutachtung der Schäden ein. Der Sachverständige Kfz-Meister legte bei seiner Schadenskalkulation die Angaben der Klägerin zugrunde, wonach unter anderem eine Delle an der Innenseite des Auspuffs und in der Hinterradschwinge erst während des Transports entstanden seien.
In den anschließenden Gerichtsverhandlungen ging es um die Frage der Vorschäden. Hierbei ging das OLG Koblenz nach Würdigung der vorangegangenen Beweisaufnahmen und Zeugenvernehmungen davon aus, dass die Klägerin unvollständige Angaben bezüglich des Fahrzeugs gemacht hatte. Die Kosten für das daraus resultierende unbrauchbare Gutachten muss laut der Entscheidung die Klageseite tragen.
Zu einem ähnlichen Ergebnis war eine Entscheidung des OLG Köln vom 23.02.2012 gekommen (AZ: 7 U 134/11). Dort beruhte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens darauf, dass in der Reparaturkostenkalkulation Positionen aufgeführt waren, bei denen es sich um unreparierte Vorschäden handelte, die der Geschädigte dem Gutachter gegenüber verschwiegen hatte.
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