Gutachten darf weitergegeben werden
Die Weitergabe eines Sachverständigengutachtens an eine Prüfungsorganisation stellt in bestimmten Fällen keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Gibt ein Sachverständigenbüro ein von ihm erstelltes Gutachten an eine Prüforganisation weiter, so verstößt es damit nicht automatisch gegen das Urheberrecht. Das hat das Landgericht (LG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 3.7.2012, AZ: 16 O 309/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständigenbüro nach einem Verkehrsunfall ein schriftliches Gutachten nebst Fotos für das unfallgeschädigte Fahrzeug der geschädigten Autofahrerin erstellt. Darin wurden die aufzuwendenden Reparaturkosten dargelegt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros stand, dass eine Weitergabe von Gutachten und Fotos an Dritte aufgrund bestehender Urheberrechte ohne schriftliche Vereinbarung unzulässig sei.
Trotzdem stellte das Sachverständigenbüro sein schriftliches Gutachten einschließlich der Fotodokumentation der Kfz-Haftpflichtversicherung zur Verfügung, die das Gutachten ihrerseits an eine Prüfungsorganisation weitergab, mit der sie in Schadenfällen zusammenarbeitet. Diese Prüfungsorganisation kürzte den angegebenen Reparaturkostenbetrag. Auf dieser Grundlage erfolgte die Regulierung gegenüber der geschädigten Autofahrerin.
Daraufhin klagte die Autofahrerin gegen das Sachverständigenbüro. Sie argumentierte, dass die Weitergabe der Lichtbilder und des Gutachtens an die Prüforganisation gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem verstoße die Weitergabe personenbezogener Daten gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes. Das Landgericht Berlin wies die Klage vollumfänglich ab.
Zu den Urteilsgründen
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Weitergabe des Textteils des Gutachtens keine Verletzung des Urheberrechts dar, da die „erforderliche Schöpfungshöhe“ nicht erreicht sei, um einen entsprechenden urheberrechtlichen Schutz zu begründen.
An Lichtbildern bestehe zwar grundsätzlich ein Urheberrecht. In der Weitergabe der Fotos werde jedoch nicht in Verwertungsrechte der Klägerin eingegriffen, weil der Tatbestand der Verbreitung gemäß § 17 UrhG mangels dauerhafter Übertragung nicht erfüllt sei. Der Zweck der Überlassung – nämlich die Kontrolle der angesetzten Reparaturkosten durch die Prüfungsorganisation – spreche im Gegenteil für einen nur vorübergehenden Besitz an den Fotos.
Auch liege kein Eingriff in das Vermietungsrecht gemäß § 17 Abs. 3 UrhG vor, da es vorliegend an einer Gebrauchsüberlassung zu Erwerbszwecken fehle. Vielmehr handele es sich um eine Weitergabe mit Zweckbindung und eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung solle gerade nicht ermöglicht werden.
Praxis
Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Frage, dass die in einem Sachverständigengutachten enthaltenen Fotos gemäß § 72 UrhG wie Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt sind.
In einem vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.3.2007, AZ: 308 O 730/06) zu entscheidenden Fall wurden die Fotos in eine Restwertbörse ins Internet eingestellt, auf die rund 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff haben. Das LG Hamburg bejahte eine Urheberrechtsverletzung, da die zu einem Gutachten gehörenden Fotos ohne Zustimmung des Urhebers nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürften.
Das LG Berlin lehnt in der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende urheberrechtliche Verletzung ab, da es sich aufgrund der Zweckbindung und der lediglich vorübergehenden Gebrauchsüberlassung der Fotos um keinen urheberrechtlichen Verletzungstatbestand handele. Zudem wurden die Fotos auch nicht einer breiten Öffentlich zugänglich gemacht.
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