Gutachten: Restwert gilt auch bei Weiternutzung
Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm bestätigt die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Sachverständigenhonorars.
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil 20.1.2014, AZ: 3 C 1358/13) die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Sachverständigenhonorars bestätigt
Im vorliegenden Fall hatte ein durch einen Verkehrsunfall unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) zur Schadenbezifferung ein Sachverständigengutachten beauftragt. Das stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden am Auto fest. Der Restwert des Fahrzeugs wurde vom Gutachter ermittelt, indem er drei Restwertangebote auf dem örtlichen Markt eingeholt hatte und das höchste Gebot in sein Gutachten einstellte.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagter) übermittelte dem Geschädigten ein höheres Restwertgebot und regulierte den Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des höheren Restwertes.
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug reparieren und nutzte es unterdessen weiter, wobei er die Betriebs- und Verkehrssicherheit durch den Sachverständigen im Rahmen einer Reparaturbestätigung feststellen ließ. Zudem klagte er beim Amtsgericht (AG) Neu-Ulm und begehrte die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten festgestellten Restwerts, der restlichen Gutachterkosten sowie der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 75 Euro. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Neu-Ulm führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte, der im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vornimmt, sondern sein unfallbeschädigtes Fahrzeug weiternutzt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Unabhängig vom Vorliegen eines höheren Restwertangebotes sei in diesem Fall lediglich der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (vgl. BGH-Urteil vom 10.7.2007, AZ: VI ZR 217/06).
Der Geschädigte sei deshalb berechtigt, den vom Sachverständigen ermittelten Restwert der Schadenberechnung zugrunde zu legen. Auch die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind nach Auffassung des Gerichts voll erstattungsfähig.
Sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten bewegten sich im Rahmen der von der BVSK-Honorarbefragung 2013 vorgegebenen Grenzen ... Schließlich könne der Kläger auch die Kosten für die Reparaturbestätigung ersetzt verlangen. Die Einholung der Reparaturbestätigung sei erforderlich, da sich aus dieser ergebe, dass der Kläger sein Fahrzeug weiternutzte. Diese Angabe wiederum war Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Schadensabrechnung angesichts des von der beklagten Versicherung vorgelegten höheren Restwertangebots.
Praxis
Das AG Neu-Ulm bestätigt mit seiner Entscheidung die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Sachverständigenhonorars. Auch die in Ansatz gebrachte Urheberrechtspauschale hält das Gericht für erstattungsfähig.
Schließlich folgt das Gericht dem vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsatz, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug im Totalschadenfall (teil-)repariert weiternutzt, bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten ermittelten Restwerts verlangen kann.
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