Gutachten stoppt „noch günstiger“ in der Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Setzt ein Gutachter in der Reparatur bereits die Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt an, kann die Versicherung nicht einfach auf eine noch billigere Werkstatt verweisen.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Billiger geht immer, muss aber nicht angemessen sein. Laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Solingen vom 29. Januar 2016, kann eine regulierungspflichtige Versicherung den Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres auf eine günstigere Reparturwerkstatt verweisen, wenn die geforderte Schadensumme bereits auf üblichen und mittleren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt basieren (AZ: 11 C 372/15).

Im verhandelten Fall begehrte der Kläger restliche Reparaturkosten und restliche Sachverständigenkosten. Die beklagte Versicherung hatte die Reparaturkosten unter Hinweis auf eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit gekürzt. In dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten waren bereits die üblichen mittleren Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht.

Das AG Solingen gab dem Anliegen des Klägers vollumfänglich statt. Es stellte in seinen Entscheidungsgründen zunächst klar, dass sich der Kläger bezüglich der in Ansatz gebrachten Stundensätze und Lackierarbeiten nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Sind in einem Privatgutachten bereits die üblichen und mittleren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht, muss sich der Geschädigte diesbezüglich nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen (vgl. OLG München, Urteil vom 13.9.2013, AZ: 10 U 859/13).

Würde die Schadenrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung der Sache beschränkt, würde dies das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht ausreichend berücksichtigten, so das Gericht. Auch die Lohnkosten für die Prüfposition „Lenkung“ hielt das Gericht für erstattungsfähig, da diese Kosten aufgrund der technischen Notwendigkeit als erforderlich anzusehen sind.

Der Kläger kann aus Sicht des AG zudem die zu Unrecht in Abzug gebrachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersetzt verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass solche Aufschläge ortsüblich erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, Az: 1 U 108/11). Da es gerichtsbekannt sei, dass im Großraum Düsseldorf bei markengebundenen Fachwerkstätten die Erhebung von UPE-Zuschlägen üblich ist, bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu diesem Punkt.

Das Gericht erachtete weiterhin einen pauschalen Zuschlag für Kleinteile in Höhe von 2 Prozent als angemessen.

Bedeutung für die Praxis

Das Amtsgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des OLG München, wonach sich ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten auf der Grundlage mittlerer Stundenverrechnungssätze der Region begehrt, sich nicht auf noch günstigere Angebote des Schädigers verweisen lassen muss. Eine andere Beurteilung würde in die sog. Dispositionsbefugnis des Geschädigten in unzulässiger Weise eingreifen (vgl. auch AG München, Urteil vom 3.11.2014; Az: 331 C 11887/14 – Kalkulation mit ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Dekra AG).

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