Gutachter muss aus einem Umkreis von 25 Kilometern kommen
Unfallgeschädigte dürfen einen Sachverständigen frei wählen, sofern dieser maximal 25 Kilometer vom eigenen Wohnort niedergelassen ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts St. Wendel hervor.

Auch das Amtsgericht (AG) St. Wendel hält Sachverständigenkosten, die sich an der BVSK-Honorarbefragung orientieren, für erstattungsfähig. Entscheidend ist, dass Geschädigte im Hinblick auf den regionalen Markt einen Gutachter wählen, der maximal 25 Kilometer vom eigenen Wohnort entfernt niedergelassen ist. Sein Urteil fällte das Gericht am 2. Februar 2017 (AZ: 15 C 728/16 (57)) und hielt sich dabei im Wesentlichen an die Grundsätze, die der BGH in einer Entscheidung vom 26. April 2016 (AZ: VI ZR 50/15) aufgestellt hatte.
Im verhandelten Fall verlangte der Kläger die Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 35,93 Euro aus abgetretenem Recht und hatte damit Erfolg.
Das AG St. Wendel zog die BVSK-Honorarbefragung nach ständiger Rechtsprechung als Prüfungsmaßstab heran. Nach dem entsprechenden Honorarkorridor war das angesetzte Grundhonorar nicht zu beanstanden. Der Geschädigte kann sich im Hinblick auf den regionalen Markt einen Sachverständigen aussuchen, der maximal 25 Kilometer (einfache Strecke) entfernt liegt. Der Kilometersatz wird in Höhe von 70 Cent – ausgehend von den tatsächlich entstandenen Kosten, die über die reinen Fahrtkosten hinausgehen und auch Abnutzung, Unterhaltung etc. umfassen – als angemessen erachtet.
Das Gericht orientiert sich insoweit an den Beträgen gemäß Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen (JVEG) – jeweils erhöht um 20 Prozent.
(ID:44699019)