Gutachter muss persönlich hinschauen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein bei Gericht vorgelegtes Schadengutachten hat in der Regel nur dann Bestand, wenn ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger das Auto zuvor persönlich besichtigt und das Gutachten verantwortlich erstellt hat.

Ein bei Gericht vorgelegtes Auto-Schadengutachten hat in der Regel nur dann Bestand, wenn ein unabhängiger und qualifizierter Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug zuvor persönlich besichtigt und das Gutachten verantwortlich erstellt hat. So hat das Amtsgericht (AG) Dachau in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 30.1.2013, AZ: 3 C 1146/10) entschieden.

Im vorliegenden Streitfall begehrte ein bei einem Verkehrsunfall unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) restliche Reparaturkosten, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie Wertminderung für sein unfallgeschädigtes Fahrzeug.

Das vom Kläger vorgelegte Schadengutachten wurde unter Verwendung eines sogenannten „Expertensystems“ erstellt. Die Begutachtung erfolgte ohne persönliche Inaugenscheinnahme durch den das Gutachten erstellenden Sachverständigen. Der Sachverständige fertigte sein Gutachten anhand von Videoaufnahmen an, die durch eine Hilfsperson aufgenommen wurden. Im Gutachten wurden weder Angaben zur Vorgehensweise der Begutachtung noch zur Qualifikation der Hilfsperson gemacht.

Das Amtsgericht Dachau wies die Klage ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das vorgelegte Gutachten sei für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis aufgrund erheblicher Mängel „ungeeignet“ und deshalb insgesamt „nicht verwertbar“.

Zu den Urteilsgründen

Gerügt wurde insbesondere, dass das Sachverständigenbüro im Gutachten keine Angaben zu der – für eine Gutachtenerstattung unüblichen – Vorgehensweise der Begutachtung machte. Es fehlte der Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch eine von einer Hilfsperson geführten Videokamera besichtigt wurde. Weiter gab es weder detaillierte Angaben zur Art der Unterstützung durch diese Hilfsperson noch Angaben über etwaige besondere Sachkunde der Hilfsperson. Schließlich fehlten auch Angaben zur Eignung des Sachverständigen selbst wie etwa ein Fachkunde-Nachweis oder eine entsprechende Personenzertifizierung durch öffentliche Bestellung und Vereidigung.

Das Gericht folgte deshalb den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, die verwendete Videotechnik stelle in keiner Weise eine den Regeln der Technik entsprechende Art und Weise zur Schadenbegutachtung dar und die verwendete Kamera sei für diesen Zweck aufgrund ihrer mangelhaften Qualität vollkommen ungeeignet.

Die persönliche Inaugenscheinnahme des Objekts durch den Sachverständigen vor Ort sei für eine fachgerechte Gutachtenerstellung auf jeden Fall unumgänglich. Hierzu führte das Gericht mehrere Argumente an:

1. Keine Videokamera kann das menschliche Gesichtsfeld sowie die ultrafeine Auflösung nebst Farbdifferenzierung des vom Menschen gesehenen Bildes ersetzen.

2. Die erforderlichen technischen Prüfungen lassen sich in der Regel mangels Spezialwerkzeug durch Hilfspersonal nicht durchführen.

3. Die akustischen und olfaktorischen Wahrnehmungen (Hör- und Riechwahrnehmungen) eines erfahrenen und professionell geschulten Gutachters sind bei der Schadensbestimmung unverzichtbar.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass eine Hilfsperson zur Inaugenscheinnahme vor Ort als Ersatz für den Sachverständigen völlig ungeeignet ist. Zudem hielt das Gericht das vorgelegte Bildmaterial aufgrund mangelhafter Qualität und Auflösung für ungeeignet, den Schaden zu dokumentieren.

Praxis

Das AG Dachau kommt hinsichtlich der Unverzichtbarkeit der persönlichen Inaugenscheinnahme des Objekts durch den Sachverständigen zu einem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Geschädigte, Versicherer und Kfz-Betriebe sollten deshalb bei der Gutachtenerstellung stets darauf bestehen, dass ein unabhängiger, qualifizierter Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug persönlich besichtigt und das Gutachten verantwortlich erstellt.

(ID:39419410)