Gutachterhonorar: Auf den Rechnungsendbetrag kommt es an

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Das Amtsgericht Hamburg empfiehlt, bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten immer eine Gesamtbetrachtung heranzuziehen.

(Foto: Dekra)

Eine Gesamtbetrachtung ist bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten unerlässlich. Vor allem der Rechnungsendbetrag ist dabei entscheidend, Einzelpositionen sind dagegen kaum von Belang. So urteilte das Amtsgericht (AG) Hamburg am 8. April 2016 (AZ: 4 C 450/15).

Im verhandelten Fall berechnete der Kläger nach der Begutachtung eines Unfallschadens sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zuzüglich Nebenkosten und nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch. Dabei gab er in der Rechnung neben der Grundgebühr Fahrtkosten von 23,50 Euro, Fotokosten von 12 Fotos á 1 Euro, 2. Fotosatz (12 x 50 Cent), Schreibkosten von 10 Seiten à 1 Euro sowie eine Kommunikationspauschale von 13,50 Euro netto an. Die Beklagte wollte dies allerdings nicht zahlen. Das AG Hamburg gab dem Kläger jedoch vollumfänglich recht.

Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen zunächst fest, dass zwischen dem Kläger und dem Beschuldigten eine Honorarvereinbarung zustande gekommen war, weshalb für die Frage der Höhe der Vergütung nicht auf § 632 Abs. 2 BGB (ortsübliche Vergütung) zurückzugreifen sei.

Sofern bei Vertragsschluss eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet wird, kommt es bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit des Versicherers darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. „erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen liegt. Dabei geht es nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gesamtbetrachtung. Vor allem der Rechnungsendbetrag ist entscheidend. Dieser Wert ist mit der ortsüblichen Vergütung zu vergleichen, die das Gericht im Rahmen richterlicher Schätzung anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Mittelwert des HB-V-Korridors) ermittelte.

Eine so festgestellte Überhöhung von beispielsweise 17 Prozent stellt keine „deutlich erkennbare“ bzw. „erkennbar erhebliche“ Überhöhung dar. Eine solche ist für den Laien erst ab einer Überhöhung von 100 Prozent oder mehr erkennbar. Die Nebenkosten fallen nach der gewählten vertraglichen Konstruktion bei der Durchführung des Auftrags zur Gutachtenerstellung zwingend an. Der Auftraggeber hat insoweit kein Wahlrecht, welche Nebenleistungen er denn nun in Anspruch nehmen möchte und welche nicht.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Hamburg wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden wäre. Nach Rechtsauffassung des Gerichts wäre dann direkt auf den Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 zurückzugreifen.

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