Gutachterhonorar bemisst sich am Schaden
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken kann eine nachträgliche Kürzung der Stundenverrechnungssätze das Sachverständigenhonorar nicht rückwirkend schmälern.

Das Honorar eines Sachverständigen bemisst sich am festgestellten Schadenbetrag. Eine nachträgliche Kürzung der Stundenverrechnungssätze kann diese Bemessungsgrundlage nicht rückwirkend schmälern. So hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken in einem jetzt veröffentlichten Urteil (29.6.2012, AZ: 42 C 81/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Gutachter (Kläger) restliche Sachverständigenkosten. Der durch den Sachverständigen ermittelte Schaden lag bei 953 Euro brutto. Die beklagte Haftpflichtversicherung ermittelte auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze aber lediglich eine Schadenhöhe von 617 Euro.
Streitig waren nunmehr die Sachverständigenkosten, die die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich auf der Grundlage eines Bagatellschadens regulierte. Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage des Gutachters vollumfänglich statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der noch ausstehenden Sachverständigenkosten.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
In seiner Urteilsbegründung schrieb das AG Saarbrücken: „Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 BGB vom Schädiger verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte ...
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt ...
Der durch den Sachverständigen ermittelte Schaden lag bei 953 Euro brutto und damit über der Grenze, die von der Rechtsprechung bei rund 700 Euro angesetzt wird. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der von der Haftpflichtversicherung anerkannte Schaden auf der Grundlage anderer Stundenverrechnungssätze bei 617 Euro lag. Der Kläger durfte auf die Schadensschätzung des Sachverständigen vertrauen und sich hierauf berufen ...
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass vorliegend für jeden Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass tiefgreifendere Schäden durch den Unfall nicht verursacht worden sein können. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar ist. Es konnte aufgrund des Unfallhergangs und des auch durch den Sachverständigen festgestellten Schadens ... nicht ausgeschlossen werden, dass tiefer liegende Schäden an dem Fahrzeug des Klägers entstanden waren.““
Das Urteil in der Praxis
Das Amtsgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil klar, dass zur Bemessung des Sachverständigenhonorars der vom Sachverständigen festgestellte Schadenbetrag herzanzuziehen ist. Eine nachträgliche Kürzung der Stundenverrechnungssätze kann diese Bemessungsgrundlage nicht rückwirkend schmälern.
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