Gutachterkosten gehören zum Schadensumfang
Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn zwischen Preis und Leistung kein auffälliges Missverhältnis besteht und den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft.
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern zwischen Preis und Leistung kein auffälliges Missverhältnis erkennbar ist und den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. So hat das Amtsgericht (AG) Bonn in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. Dezember 2013, entschieden (AZ: 112 C 246/13).
Im vorliegenden Fall forderte ein bei einem Unfall unschuldig geschädigter Autofahrer (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 53,50 Euro aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Bonn gab der Klage vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadensumfangs nach einem Verkehrsunfall sind nach Auffassung des Gerichts fester Bestandteil des zu ersetzenden Schadens und deshalb grundsätzlich erstattungsfähig.
Der Höhe nach sei der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Maßgebend dabei sei, ob sich die Sachverständigenkosten ... im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Dabei sei anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer „Marktforschung“ zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist.
„Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt“, so das Gericht.
Nach Einschätzung des Gerichts waren diese Einschränkungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Deshalb wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen.
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