Gutachterkosten: Geschädigte dürfen Experten beauftragen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Amtsgericht Heinsberg hat eine Versicherung verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn ein Unfallgeschädigter ein Gegengutachten beauftragt.

Mit Urteil vom 11. Juli hat das Amtsgericht Heinsberg das Recht von Unfallgeschädigten bestätigt, ein von der gegnerischen Versicherung beauftragtes Gutachten erneut gutachterlich prüfen zu lassen. Diese „Waffengleichheit“ sei angemessen, befanden die Richter, die entstandenen Kosten müsse sich der Schädiger bzw. seine Versicherung zurechnen lassen (AZ: 18 C 84/12).

Im verhandelten Fall hatte die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalls die Reparaturkosten auf der Grundlage eines selbst eingeholten Prüfgutachtens gekürzt. Daraufhin beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen, eine Stellungnahme zu dem Prüfbericht anzufertigen. Diese Stellungnahme rechnete der Sachverständige nach Stundenhonorar ab und berechnete einen Honorarbetrag, der höher lag, als das Honorar für die Erstellung des Schadengutachtens. Die Haftpflichtversicherung ersetzte die vollen Reparaturkosten, verweigerte jedoch die Zahlung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung der Stellungnahme.

Die Richter sprachen dem Geschädigten jedoch den Ausgleich der Sachverständigenkosten im gesamten Umfang zu. Sie stellten klar, dass es sich bei dem Schadengutachten und der Stellungnahme zum Prüfbericht um zwei voneinander losgelöste Aufträge handelt, die separat abzurechnen und zu erstatten sind. Auch habe der Sachverständige grundsätzlich das Recht bei der Stellungnahme eine andere Abrechnungsvariante zu wählen und nach Stunden anstelle nach der Schadenhöhe abzurechnen. Schließlich stellte das AG heraus, dass – jedenfalls für den Fall, dass die Stellungnahme zu dem Ergebnis kommt, dass das erste Gutachten zutreffend war – die Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung einer Stellungnahme schadenkausal und dem Schädiger auch objektiv zurechenbar ist.

Das Urteil des Amtsgerichts reiht sich in eine Mehrzahl amtsgerichtlicher Urteile ein, die dem Geschädigten aus Gründen der Waffengleichheit eröffnen, seinerseits das Gutachten der Versicherung sachverständig prüfen zu lassen. Setzt sich der Sachverständige derart intensiv mit den Kürzungen auseinander, besteht jedenfalls nach Ansicht des AG die Möglichkeit, für die Stellungnahme ein Honorar zu beanspruchen, das sogar weit über dem für das Schadengutachten abgerechnete Honorar liegen kann. Die Haftpflichtversicherung läuft bei der Kürzung von Schadenpositionen durch Prüfgutachten nunmehr Gefahr, erhebliche Folgekosten auszulösen. Dies könnte sich auf die Praxis bei der Beauftragung von Prüfberichten auswirken.

(ID:36936500)