Gutachterkosten sind regelmäßig erforderlich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Anhand der gültigen BGH-Rechtsprechung lässt sich detailliert prüfen, ob Honorarkosten angemessen sind. Gleiches gilt für eventuell anfallende Nebenkosten wie eine Achsvermessung.

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat die Kosten für eine Fahrzeugvermessung ebenso als gegebenenfalls erforderliche Nebenkosten im Rahmen einer Schadenregulierung eingestuft wie das Honorar eines Sachverständigen. Eine Pauschalierung oder Deckelung der Nebenkosten lehnte das Gericht zudem in dem Urteil vom 17. August in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab (AZ: 31c C 244/15).

Das AG Hamburg folgt der Entscheidung des BGH vom 22. Juli 2014 (AZ: VI ZR 357/13), wonach die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nur dann nicht erstattungsfähig sind, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Im Ergebnis konnte der Kläger seinen Honoraranspruch vollumfänglich beanspruchen.

Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) im Rahmen der Schadenschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts entfällt diese Indizwirkung nicht, wenn die Rechnung noch nicht durch den Geschädigten beglichen wurde. Die Indizwirkung wird lediglich abgeschwächt, weil die Rechnung deswegen noch nicht vom Geschädigten bezahlt wurde, weil dieser seinen Anspruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hatte.

Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes bemisst sich mit Rücksicht auf die Situation des Geschädigten – insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Es ist daher entscheidend, ob die Abrechnung des Sachverständigen auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht ist oder in einem außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Gegenleistung steht. Der Geschädigte ist nicht zur Markterforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet, sondern darf einen für ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.7.2014 ausdrücklich beanstandet, Nebenkosten zu pauschalieren (dort auf 100 Euro netto) und davon auszugehen, dass Nebenkosten, die über einem pauschalen Betrag liegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.

Vorliegend gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger verlangte Honorar übersetzt ist. Es wurden 170 Euro netto für eine Fahrzeugvermessung und Nebenkosten von insgesamt 152,37 Euro netto (Fahrtkosten, Fotos mit 2,50 Euro/Stück, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten, Kopierkosten) nebst einem Grundhonorar von 634 Euro netto berechnet. Das Gericht hielt diese Kosten unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung für den Geschädigten nicht für erkennbar überhöht.

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