Gutachterlich festgestellte Kosten sind zu ersetzen
Stellt im Schadenfall ein Gutachter die notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Autos fest, kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass die Kosten von der Gegenseite auch übernommen werden.

Das Amtsgericht (AG) Überlingen hat mit Urteil vom 3. Februar 2017 dargelegt, dass ein Geschädigter auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen grundsätzlich vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf. Da der Schädiger das Prognoserisiko trägt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers folgerichtig dann auch auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten im Rahmen der Reparatur entstehen (AZ: 1 C 215/16).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 62,12 Euro. Die Beklagte hielt Verbringungskosten über 80 Euro, die Kosten einer Probefahrt sowie die Kosten des Auslesens des Fehlerspeichers nach Reparatur für nicht erstattungsfähig. Das Gericht gab der Klage statt und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der vom Schädiger zu ersetzende Schaden sich maßgeblich nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten richtet, wenn der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadenminderungspflicht berücksichtigt hat.
Im vorliegenden Fall hat der selbst nicht sachverständige Kläger seine Obliegenheiten erfüllt, indem er für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs einen Sachverständigen beauftragte, dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen hat er sodann die Reparatur seines Fahrzeugs bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben.
Dazu kam, dass die Ausführung der Reparatur im vorgegebenen Rahmen erfolgte. Daher war dem Kläger laut dem Urteil des AG Überlingen der Schaden vollumfänglich zu ersetzen, der ihm durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden war. (vgl. auch AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Bad Oeynhausen, Urteil v. 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen-Steele, Urteil v. 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil v. 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil v. 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13; AG Salzgitter, Urteil v. 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15).
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