Gutachterliche Werte sind Vertrauensbasis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ermittelt ein Gutachter Restwerte und Reparaturkosten, darf ein Geschädigter auf dieser Basis seine Entscheidungen treffen. Das Risiko eines Irrtums trägt die Seite des Schädigers.

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Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2. April verdeutlicht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf die von seinem Sachverständigen ermittelten Werte vertrauen darf. Dementsprechend kann er diese Werte als Grundlage für die Entscheidung heranziehen, wie er mit seinem Fahrzeug weiter verfährt. Liegen die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass sein Fahrzeug noch reparaturwürdig ist (AZ: 918 C 82/14).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte eines Verkehrsunfall ließ zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug einen Sachverständigengutachten erstellen und trat seinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung an den von ihr beauftragten Reparaturbetrieb (Klägerin) ab.

Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.350 Euro sowie Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 4.023,16 Euro. Die Klägerin stellte der Beklagten nach erfolgter Reparatur 4.096,91 Euro in Rechnung.

Daraufhin zahlte die Beklagte jedoch einen von ihr selbst ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.800 Euro abzüglich eines Restwertes von 400 Euro, mithin einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro. Sie war der Ansicht, das von der Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten sei grob falsch. Nach dem von ihr ermittelten Wiederbeschaffungswert sei eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze nicht mehr zulässig gewesen.

Das AG Hamburg-St. Georg kam in seinem Urteil zu einem deutlich anderen Ergebnis. Aus Sicht des Gerichts durfte der Geschädigte sein Fahrzeug sehr wohl reparieren lassen, da die Reparaturkosten, die der beauftragte Sachverständige ermittelte, innerhalb von 130 Prozent des ermittelten Wiederbeschaffungswertes lagen. Für unerheblich erachtete das Gericht, dass der beklagte Haftpflichtversicherer nachträglich behauptete, der Wiederbeschaffungswert sei falsch ermittelt und tatsächlich niedriger. Der Geschädigte dürfe sich auf das von ihm eingeholte Gutachten als Entscheidungsgrundlage verlassen, das Prognoserisiko trage der Schädiger.

Eine falsche Beurteilung durch den Sachverständigen sei nur dann beachtlich, wenn diese offensichtlich sei, den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder dieser zum Nachteil der Versicherung mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hätte. Wörtlich führte das AG Hamburg-St. Georg in der Urteilsbegründung aus:

Jedenfalls kann die Klägerin die Reparaturkosten deshalb verlangen, weil sie auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 07.08.2013 (Anlage K 1), das einen Wiederbeschaffungswert von 3.350,- € und voraussichtliche Reparaturkosten von 4.023,16 € (brutto) auswies, subjektiv davon ausgehen durfte, dass sich die Reparaturkosten noch im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen und ihr Fahrzeug also noch reparaturwürdig wäre.

Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, dass der Wiederbeschaffungswert tatsächlich nur bei 2.800,- € gelegen habe, folgt daraus hier kein anderer Abrechnungsmodus, weil eine etwaige falsche Beurteilung durch den Gutachter nur dann beachtlich wäre, wenn diese offensichtlich wäre oder die Klägerin bzw. die Geschädigte hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden träfe. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger nämlich auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg einer Maßnahme in Frage steht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11; LG Köln Urteil vom 30.04.2013. Az.: 11 S 290/12 - zitiert nach Juris).

Weder der Geschädigten, noch der Klägerin musste hier jedoch „offensichtlich“ sein, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Unfallwagens – was im Übrigen nachhaltig streitig ist! – „nur“ bei 2.800,- € lag. Das ergibt sich schon daraus, dass selbst der Sachverständige M. in Kenntnis der entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten bzw. der von ihr eingeschalteten D. mit gut nachvollziehbarer Begründung vorgerichtlich und auch im Rahmen seiner Zeugenaussage dabei geblieben ist, dass „sein“ Wiederbeschaffungswert durchaus richtig ermittelt worden sei. Dem Geschädigten als Laien im Bereich der Fahrzeugbewertung kann es bei einem solchen „Expertenstreit“ keinesfalls „offensichtlich“ gewesen sein, dass der von seinem Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungswert (viel) zu hoch sei.

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