Guter Glaube schützt (nicht immer)

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Für ein im Ausland gutgläubig erworbenes Auto besteht bei Eigentumsstreitigkeiten auch in Deutschland ein „bereicherungsrechtlicher Anspruch“ gemäß § 812 BGB.

Für ein im Ausland gutgläubig erworbenes Auto besteht bei Eigentumsstreitigkeiten auch in Deutschland ein „bereicherungsrechtlicher Anspruch“ gemäß § 812 BGB. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 22.3.2010, AZ: 15 O 149/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Jahr 2008 zwei Pkw und verleaste diese an eine in Belgien ansässige Firma. Beide Fahrzeuge wurden in Belgien zugelassen. Nach Zahlungsrückständen der Leasingnehmerin kündigte die Klägerin die Leasingverträge und erwirkte gegen die Leasingnehmerin Herausgabeurteile. Die Leasingnehmerin hatte allerdings in der Zwischenzeit die Pkw an die Beklagte verkauft. In diesem Zusammenhang erhielt die Beklagte sämtliche Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Zu den Papieren gehörte auch ein sogenannter „Kennzeichennachweis“.

In diesem Kennzeichennachweis wurde die Klägerin als Halterin aufgeführt. Infolge wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und befinden sich weiterhin in deren Gewahrsam. Erstinstanzlich beantragte die Klägerin die Herausgabe der Fahrzeuge. Die Klage wurde zunächst abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte indes überwiegend Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts befänden sich die beschlagnahmten Fahrzeuge im Eigentum der Klägerin, sodass gemäß § 812 BGB ein „bereicherungsrechtlicher Anspruch“ bestehe. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Freigabe der Fahrzeuge durch die Polizei zuzustimmen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Zunächst ging das OLG von der Anwendung deutschen Rechts aus. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Die Kraftfahrzeuge, deren Herausgabe verlangt wird, befänden sich in Deutschland. Auch habe sich der Eingriff in die Rechte der Klägerin in Deutschland ereignet. Aus den Vorschriften des EGBGB ergebe sich mithin die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes.

Die Beklagte sei auch durch die Beschlagnahme ungerechtfertigt bereichert worden. Die Rechtslage gleiche derjenigen bei Hinterlegung. Dort sei anerkannt, dass der wirklich Berechtigte gegen andere Hinterlegungsbeteiligten einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB habe. Die Klägerin habe ihr Eigentum auch nicht durch eine Veräußerung im Jahre 2008 seitens der Leasingnehmerin an die Beklagte verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb konnte nicht stattfinden. Die Eigentumsübertragung an die Beklagte erfolgte nicht durch die eigentliche Eigentümerin, die Klägerin, sondern durch die Leasingnehmerin. Eine wirksame Eigentumsübertragung konnte also nur dann erfolgen, wenn die Beklagte im Hinblick auf die Eigentümerstellung der Leasingnehmerin gutgläubig gewesen war.

Das OLG Koblenz ging allerdings davon aus, dass die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Gewissheit über das Eigentum an dem ihr angebotenen Wagen im Hinblick auf die Leasingnehmerin zu verschaffen.

Prüfungsmaßstab seien die Kriterien, welche die Rechtsprechung bei dem gutgläubigen Erwerb von Gebrauchtwagen in Deutschland entwickelt habe. Zu den Mindestvoraussetzungen gehöre hierbei, dass sich der Käufer eines solchen Fahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief, jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II, vorlegen lasse. Bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug sind, im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere, gesteigerte Anforderungen an den Käufer zu stellen. Der Käufer muss sich in diesem Fall vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere unbelastetes Eigentum an dem Kfz erwerben könne. Hierzu müsse er sich notfalls der Hilfe eines sprachkundigen und mit in dem Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns bedienen. Dies habe allerdings die Beklagte im konkreten Fall versäumt, sodass sie grob fahrlässig handelte.

Hätte die Beklagte nämlich entsprechende Erkundigungen eingeholt, so hätte sie erfahren, dass der sogenannte „Kentekenbewijs“ (deutsch: Kennzeichennachweis) nach belgischem Recht lediglich der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein) nach deutschem Recht entspricht und nicht der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief).

Hätte sich die Beklagte darüber hinaus bei einer fachkundigen Person im Hinblick auf die belgischen Gegebenheiten informiert, so hätte sie erfahren, dass zum Nachweis der Verfügungsberechtigung des Besitzers in Belgien es üblich ist, die Originalrechnung vorzulegen. Durch Vorlage der Originalrechnung wird in Belgien regelmäßig der Nachweis des Eigentums geführt. Die Beklagte war also beim konkreten Eigentumserwerb nicht im guten Glauben, sie handelte grob fahrlässig im Hinblick auf die Eigentümerschaft der Leasingnehmerin.

Vor diesem Hintergrund verlor die Klägerin ihr Eigentum nicht und konnte aus Bereicherungsrecht die Zustimmung zur Freigabe des Fahrzeugs von der Beklagten verlangen.

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