GVO: Freie Ölwahl steht auf der Kippe

Autor / Redakteur: Dr. Stefan Zipse, Rechtsanwalt, Friedrich Graf von Westphalen, Köln / Joachim von Maltzan

Einige Hersteller wollen offenbar ihren Vertriebs- und Servicepartnern GVO-konform noch stärker ins Geschäft hineinregieren. Jetzt droht den Werkstätten ein Kampf um die verkauften Schmiermittel.

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Grundsätzlich steht es dem Händler frei, seinen Lieferanten für den Bezug von Schmierstoffen selbst zu wählen. Der Hersteller darf lediglich bestimmte Spezifikationen vorgeben, denen das verwendete Öl entsprechen muss. Ein Großteil der Händler und Werkstätten hat daher Öllieferverträge mit teilweise langen Laufzeiten abgeschlossen, die jährliche Mindestabnahmemengen vorsehen. Einige Hersteller ziehen derzeit in Erwägung, Schmierstoffe als „Original-Ersatzteile“ in das Lieferprogramm aufzunehmen.

Nach der GVO 461/2010, die seit dem 1.6.2010 für den Ersatzteilvertrieb gilt, sind „Ersatzteile“ als Waren definiert, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an diesem angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen. Dazu zählen auch Schmieröle, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen.

Die Hersteller wollen nun offensichtlich den Händlern und Werkstätten vorschreiben, dass diese zukünftig im Rahmen von Reparaturarbeiten ausschließlich das als „Original-Ersatzteil“ deklarierte Schmieröl verwenden dürfen. Das soll vor allem bei Garantie- und Gewährleistungsarbeiten gelten.

Motoröl als Originalersatzteil

Ein Automobilhersteller hat bereits darauf hingewiesen, dass ansonsten der Anspruch auf Garantievergütung entfalle. Das hat für die Vertragspartner erhebliche Konsequenzen. Denn sie können die Öllieferverträge, die sie mit anderen Firmen abgeschlossen haben, dann nicht mehr im notwendigen Maße erfüllen, oder sie sind gezwungen, aufgrund vereinbarter Mindestabnahmemengen, Schmierstoffmengen abzunehmen, die sie gar nicht mehr benötigen.

Neben dieser Benachteiligung der Händler ist die angesprochene Vorgehensweise auch aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich. Denn eine derartige Alleinbezugsverpflichtung von Schmierstoffen einer ganz bestimmten Marke für das gesamte Servicenetz eines Herstellers käme zumindest für diese Kraftfahrzeugmarke einer Marktabschottung gleich, die die EU-Kommission in ihren ergänzenden Leitlinien zur GVO 461/2010 ausdrücklich missbilligt.

Nach Auffassung der Kommission liegt eine solche Marktabschottung insbesondere bei Vereinbarungen zwischen einem Hersteller und einem Händler bzw. einer autorisierten Werkstatt vor. Und zwar dann, wenn sie die Möglichkeit des Händlers bzw. der Werkstatt, Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von Dritten zu beziehen, unmittel- oder mittelbar einschränkt.

Es ist eines der erklärten Ziele der Wettbewerbspolitik der Kommission, den Zugang von Ersatzteilherstellern zu den Kfz-Anschlussmärkten zu schützen. Sie will auf diese Weise sicherstellen, dass konkurrierende Ersatzteilmarken sowohl den unabhängigen als auch den Markenwerkstätten zu Verfügung stehen. Denn solche Teile bringen den Verbrauchern häufig große Preisvorteile.

Verstoß gegen die GVO

Es bleibt abzuwarten, ob der eine oder andere Hersteller seine Überlegungen in die Tat umsetzen wird. Allerdings kann man davon ausgehen, dass die EU-Kommission Alleinbezugsverpflichtungen für Schmierstoffe besonders kritisch prüfen wird, wenn die Hersteller Öl als „Original-Ersatzteil“ deklarieren wollen.

Dieses Ansinnen der Hersteller ist besonders brisant, da die Generaldirektion Binnenmarkt der Kommission zurzeit eine Umfrage zu unfairen Vertriebspraktiken durchführt, die ausdrücklich auch den Automobilvertrieb und -service mit einbezieht.

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