GVO: Neues zum Ausgleichsanspruch
Ein neues Urteil des EuGH hat die Rechtsposition der Händler, die einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihren Herstellern geltend machen, deutlich verbessert.
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Am 22.7.2009 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Regelungen der derzeitigen Gruppenfreistellungsverordnung für den Neufahrzeugvertrieb bis zum 31.5.2013 zu verlängern. Trotzdem haben einige Hersteller bereits Netzkündigungen ausgesprochen. Weitere Hersteller werden die zu erwartenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Neufahrzeugvertrieb zum Anlass nehmen, um ihre Netze zu kündigen.
Ähnliches geschah bereits 2002 beim Auslaufen der „alten“ GVO 1475/95. Neben der Anpassung an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen haben damals viele Hersteller die Gelegenheit genutzt und ihr Händlernetz bereinigt. Das hatte zur Folge, dass viele Händler keinen neuen Händlervertrag erhielten. Nach Auslaufen der Kündigungsfrist schieden diese Händler dann aus der Handelsorganisation aus.
Der einzige (finanzielle) Trost für diese Händler war, dass sie von ihrem Hersteller einen Ausgleichsanspruch verlangen konnten. Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch in § 89 b HGB nur für den Handelsvertreter. Unter bestimmten Voraussetzungen wendet die Rechtsprechung diese Regelungen jedoch auch auf den Vertragshändler an.
Es entspricht der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein vom Hersteller ordentlich gekündigter Kfz-Vertragshändler nach Beendigung des Händlervertrags einen Ausgleichsanspruch hat. Dafür muss er aber wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden gewesen sein und eine Verpflichtung zur Übermittlung von Kundendaten gehabt haben.
Voraussetzungen
Aufgrund des den Händlern auferlegten Pflichtenkatalogs in den aktuellen Händlerverträgen gehen die Juristen nahezu bei jedem Fabrikat davon aus, dass die Kfz-Händler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind. Auch besteht bei fast allen Fabrikaten eine zumindest mittelbare Verpflichtung im Händlervertrag, Kundendaten an den Hersteller zu melden. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Händler regelmäßig vom Hersteller einen Ausgleichsanspruch verlangen.
Drei Voraussetzung begründen nach dem Wortlaut des § 89 b HGB den Ausgleichsanspruch:
1. Vorteile des Unternehmers (Herstellers) aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden oder intensivierten Altkunden
2. Provisionsverluste des Handelsvertreters
3. Billigkeitserwägungen
Diese drei Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zusammen vorliegen. Überdies begrenzen sie den Anspruch jeweils der Höhe nach. Denn dieser darf insgesamt nicht höher ausfallen als der niedrigste der Einzelbeträge aus den eben genannten Voraussetzungen 1 bis 3.
Der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler, der seinen Ausgleichsanspruch berechnen möchte, hat regelmäßig keine Informationen über die Vorteile, die der Hersteller mit dem Kundenstamm erzielen kann. Deshalb errechnen die Gerichte in der Praxis zumeist lediglich den Provisionsverlust des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers. Für die Vorteile des Unternehmers gilt dann, dass dessen Vorteile mindestens ebenso hoch sind wie die Provisionsverluste des Handelsvertreters.
Im Unterschied zum Handelsvertreter kommt bei einem Vertragshändler aber eine erhebliche Schwierigkeit hinzu: Ein Vertragshändler erhält keine Provisionen, sondern wird tätig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Deshalb muss er die einem Handelsvertreter entsprechende Provision erst aus der Differenz zwischen den Einkaufspreisen, den erzielten Verkaufsumsätzen und den erhaltenen Prämien und Boni (sogenannter Rohertrag) ermitteln.
Margenabzüge
Als weiteres Problem kommt hinzu, dass nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Teil der Marge, den der Hersteller für die Abschluss- und/oder Vermittlungstätigkeit gewährt, ausgleichsberechtigt ist.
Zusätzliche Margenbestandteile für die sogenannten „verwaltenden“ Tätigkeiten, beispielsweise für das Inkasso, den Unterhalt und die Verwaltung eines Lagers oder für die Auslieferung von Waren an Kunden, finden hingegen keine Berücksichtigung. Wenn aber nur ein Teil der Provision berücksichtigt wird, fallen die Provisionsnachteile in aller Regel geringer aus als die Unternehmervorteile des Prinzipals.
Neben der bereits erwähnten Bereinigung von verwaltenden Margenbestandteilen gab es bisher einen weiteren wesentlichen Streitpunkt bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs: Die Frage, inwieweit der Ertrag zusätzlich um sogenannte „händlertypische Vergütungsbestandteile“ bereinigt werden muss.
Hierbei handelt es sich um Teile der Marge, die der Händler zur Vergütung von Risiken erhält, die dem Vertragshändler, nicht jedoch dem Handelsvertreter obliegen. Hierzu gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise das Risiko der Lagerhaltung sowie das Preisrisiko. Dieser Streit hat sich aber möglicherweise durch eine aktuelle Entscheidung des europäischen Gerichtshofes erledigt:
In seiner Entscheidung vom 26.3.2009 (Az: C-348/07) hat der EuGH darauf hingewiesen, dass § 89 b HGB nicht im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der europäischen Handelsvertreterrichtlinie stehe. Denn Art. 17 stelle zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ausschließlich auf die Vorteile des Unternehmens sowie Billigkeitserwägungen ab.
Nur im Rahmen der Billigkeitserwägungen sei auf die Provisionsnachteile des Handelsvertreters abzustellen. Da die Richtlinie dem Schutz des Handelsvertreters diene, müsse sie so handelsvertreterfreundlich wie möglich ausgelegt werden. Diene ein Abstellen auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters lediglich einer Korrektur nach unten, wäre dies mit Art. 17 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinien nicht zu vereinbaren.
Besserstellung
Dass die Handelsvertreterrichtlinie – und damit auch die Vorgaben zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs – auch auf den Vertragshändler übertragbar sind, ist sehr wahrscheinlich.
Denn der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.4.2009 (Az: VIII ZR 226/07) dem EuGH eine Frage der Auslegung des § 89 b HGB bezüglich eines Vertragshändlervertrags im Lichte der Handelsvertreterrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Damit dürfte sich der Streit, ob und in welcher Höhe für verwaltende/händlertypische Anteile an der Marge ein Abzug vorzunehmen ist, erledigt haben. Denn wie bereits ausgeführt, wurde aus Beweisgründen bisher der Provisionsverlust des Händlers, der sich nach Abzug der verwaltenden und händlertypischen Kosten ergab, mit dem Vorteil des Herstellers gleichgesetzt.
Der (Mindest-)Vorteil des Herstellers besteht zudem in der Möglichkeit, dass er die vom Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nutzen kann. Und zwar ohne dass er dafür Provisionen an den ausgeschiedenen Vertragshändler zahlen muss. Die Höhe der eingesparten Provisionen ist aber davon unabhängig, wie sich die Marge zusammensetzt.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH haben Provisionsverluste keine absolute Begrenzungsfunktion mehr. Deshalb kommt es auch nicht mehr darauf an, ob mit einem Teil der Marge verwaltende Tätigkeiten oder aber händlertypische Tätigkeiten abgegolten werden sollen. Diese Abzüge, die die Gerichte in Deutschland bisher nicht einheitlich und oftmals kaum nachvollziehbar ermittelten, sollten nunmehr der Vergangenheit angehören.
Zwischenzeitlich hat die deutsche Rechtsprechung bzw. der deutsche Gesetzgeber bereits reagiert und das Urteil des EuGH umgesetzt.
Durch das EuGH-Urteil wurde nunmehr die Rechtsposition der Händler, die einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihren Herstellern geltend machen, deutlich gestärkt.
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