GVO: Unklarheit bei Bezugsverpflichtung
»kfz-betrieb ONLINE« sprach mit den GVO-Spezialisten Susanne Zuehlke und Fabian Stancke (Foto), Anwälte bei der Kanzlei Latham & Watkins, über die Auswirkungen der neuen GVO.
Frau Zuehlke, heute hat die Kommission die neuen Regelungen für den Automobilvertrieb veröffentlicht. Welche Einschnitte kommen auf die Händler zu?
Susanne Zuehlke: Im Vertrieb von Neuwagen ändert sich zunächst nichts, da die Europäische Kommission die aktuellen Regelungen um drei Jahre verlängert hat. Mit dem Auslaufen der gegenwärtigen Regelungen gelten für den Neuwagenvertrieb die allgemeinen Regelungen der Vertikal-GVO. Anfang Juni 2013 gibt es damit im Wesentlichen drei Kernänderungen: Die Händlerschutzbestimmungen fallen weg, der Hersteller hat die Möglichkeit zur Standortbeschränkung und er kann den Mehrmarkenvertrieb einschränken.
Herr Stancke, wie wirkt sich dies auf Kfz-Händler aus?
Fabian Stancke: In der Praxis wird sich die Neuregelung nur beschränkt auswirken, da zum Beispiel der Mehrmarkenvertrieb in Deutschland eine untergeordnete Rolle spielt. Die Ausnutzung einer ungleichen Machtverteilung ist auch zukünftig nur beschränkt möglich. Kommt es zu einem den Wettbewerb beschränkenden Verhalten, so kann dies auch zukünftig bei einer Einzelfallbetrachtung verboten sein.
Der Wegfall des Mehrmarkenvertriebs kann sich aber auf die betroffenen Kfz-Händler gravierend auswirken.
Zuehlke: Diese Sonderregelung wurde ja erst mit der Kfz-GVO 2002 eingeführt. Aber die Kommission ist zu der Ansicht gekommen, dass sich dies nicht durchgesetzt hat. Durch die neuen Regelungen haben die Hersteller größere Freiheiten. Allerdings können sie nicht einseitig dauerhaftes Single-Branding durchsetzen. Auf die Händler, die mehrere Marken vertreiben, kann sich die Regelung aber natürlich auswirken, wenn der Hersteller nun Exklusivität verlangt.
Das heißt?
Zuehlke: Der Hersteller kann verlangen, dass der Händler bis zu 80 Prozent der Neuwagen von ihm bezieht oder er kann sogar ein allgemeines Wettbewerbsverbot vereinbaren. Allerdings müsste diese Beschränkungen zunächst auf höchstens fünf Jahre begrenzt sein.
Wie werden diese 80 Prozent bewertet?
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