GW-Händler muss über Vorschäden aufklären

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, ist dazu verpflichtet das Auto zumindest einer Sichtprüfung unterziehen und den Käufer über die Schäden ungefragt aufzuklären.

Ein Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, muss das Auto zumindest einer Sichtprüfung unterziehen und den Käufer über die Schäden ungefragt aufzuklären. Tut er dies nicht, so macht er sich der „arglistigen Täuschung“ oder des „arglistigen Verschweigens“ schuldig. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 1.9.2011, AZ: 8 U 42/10) entschieden.

Das Kammergericht Berlin hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinander zu setzen, welche Untersuchungspflicht einen Gebrauchtwagenhändler trifft, der dem Käufer mitteilt, dass ein „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“ vorliegt.

Nach Ansicht des Gerichts und in Anlehnung an die gängige Rechsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt ein Verkäufer dann arglistig, wenn er vertragswesentliche Erklärungen ohne eine hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ abgibt. Zwar gab der Verkäufer an, dass der Unfallschaden repariert war. Jedoch ergab sich nach Auffassung des Gerichts aus seiner Eigenschaft als Händler aufgrund seiner Sachkunde und der Schutzwürdigkeit des Kunden als Laien auch, dass er hätte bestätigen müssen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde und damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Durch die Werbeformeln „sehr gepflegt“, „lückenlos scheckheftgepflegt“ und „TÜV/AU mängelfrei neu!“ sowie die eigene Bewerbung des Händlers als „Profi, Ihre erste Wahl - uf Nummer sicher“ war die Erklärung des Händlers dahingehend auszulegen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund konnte der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und Rückabwicklung sowie Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Der Klägerin stehen die verfolgten Zahlungsansprüche zu. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB wirksam, ohne dass es auf die vom Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Behauptung der Klägerin ankommt, die Beklagte habe eine bestimmte positive Qualität der Reparaturausführung mündlich zugesagt.

Das zum Preis von 8.490 Euro erworbene Fahrzeug weist nach dem Gutachten des Sachverständigen ... erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich auf, die nicht fachgerecht behoben waren und deren fachgerechte Behebung Kosten von mindestens 9.178 Euro verursachen würde. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Unfachgerechtheit der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels) feststellbar sei.

Im Kaufvertrag ist vermerkt: „Reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich”. Damit hat die Beklagte die Klägerin auf zweifache Weise arglistig getäuscht:

  • a) Der Beklagte (verkäufer) hat im vorliegenden Fall vertragswesentliche Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage “ins Blaue hinein” abgegeben.
  • b) Zudem hat der Beklagte den bei einer Sichtprüfung erkennbaren Mangel auch arglistig verschwiegen.

Deshalb steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1/2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, unter Saldierung der von ihr gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (§§ 812, 273 BGB).

Die Kosten des Sachverständigengutachtens und des Kostenvoranschlags zur Ermittlung der Kosten einer fachgerechten Reparatur sind adäquate Folge der Täuschung und damit gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB ebenfalls zu ersetzen.

Zudem sind die Anwaltskosten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

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