aa) Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 92). Ob eine bestimmte Angabe des Käufers eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) darstellt, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Diese Erwägung trifft auf den privaten Verkauf in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, aaO, S. 93 f. zur Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs).
bb) Diese Interessenlage ist auch bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten zu der Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen Unfall erlitten hatte, war dem Beklagten als Privatperson aus eigener Wahrnehmung nicht möglich. Im Gegensatz dazu verfügte die Klägerin als gewerbliche Händlerin über eine ungleich größere Sachkunde, das Fahrzeug als Unfallfahrzeug zu identifizieren. Sie konnte daher bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Beklagten, für einen während der Besitzzeit des oder der Vorbesitzer stattgefundenen Unfall nicht einstehen zu wollen, bedurfte es dazu nicht (vgl. auch BGH, aaO, S. 94). Diese Einschränkung ist der besonderen Konstellation des Verkaufs von privat an einen Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich immanent. Dass der Beklagte außerhalb der Vertragsurkunde, etwa im Gespräch mit dem Zeugen G. oder bei dem von der Klägerin behaupteten Kontakt mit ihrem Geschäftsführer im Vorfeld des Abholungstermins, seinen unbedingten Einstandswillen auch für die Zeit vor seinem Erwerb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, wird nicht konkret dargelegt und hat sich auch bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso wenig lässt die Beschreibung des Fahrzeugs als unfallfrei in den Internetanzeigen auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen (vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 60, 61 f.).“
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil wäre anders ausgefallen, wenn nicht auf der Käuferseite ein gewerbsmäßiger Kfz-Händler gestanden hätte.
Auch wenn im konkreten Fall der Mitarbeiter, der den Wagen ankaufte, unerfahren war und deshalb den Vorschaden übersah, werden an den Händler höhere Sorgfaltsmaßstäbe angesetzt als an einen Privatmann.
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