Der Rücktritt ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nach Abgabe der Rücktrittserklärung das Fahrzeug am 10.4.2015 an einen Dritten verkauft hat und damit die Unmöglichkeit der Herausgabe vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach der Streichung der §§ 351 bis 353 a.F. BGB hat der Gesetzgeber eine Entscheidung dahin getroffen, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts bei einer vom Rückgewährschuldner zu vertretenden Unmöglichkeit kein venire contra factum proprium darstellt, vgl. Münchner Kommentar, Rdr. 13 zu § 346 BGB, Kommentierung von Gaier.
Der Anspruch des Klägers auf mängelbedingte Rückabwicklung des Kaufvertrages ist nicht verjährt, § 438 BGB. Der Kläger hat bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs (31.07.2013) seinen Rücktritt erklärt (mit Schreiben vom 03.09.2013).
Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, mit der Folge, dass die Parteien die bereits erbrachten Leistungen gemäß §§ 346 ff. BGB rückabwickeln haben. Der Beklagte hat insoweit den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 7.200,00 Euro zurückzugeben. Der Kläger, dem die Rückgabe des Fahrzeugs durch den am 10.04.2015 unstreitig erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, hat insoweit Wertersatz in Geld zu leisten, so dass letztlich die gegenseitigen Zahlungsansprüche zu saldieren sind. Die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Hilfsaufrechnung kommt nicht zum Tragen.
Bei der Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs abzustellen und ferner auf den tatsächlichen Wert, nicht auf die vertragliche Wertangabe. Der Senat schätzt diesen Wert gemäß § 287 ZPO auf 4.600,00 Euro und legt dabei zugrunde, dass der Kläger im Juni 2013 für das Fahrzeug 7.200,00 Euro bezahlt hat und es ausweislich des in Kopie vorgelegten Kaufvertrags im April 2014 für 2.800,00 Euro verkauft worden ist. Berücksichtigt wurde ferner das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs, 23.07.2008, der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs mit 118.200 sowie die Tatsache, dass das Fahrzeug vom 23.08.2013 bis 22.09.2014 aufgrund der Sicherstellung und Beschlagnahme gestanden hat und dadurch sicher an Wert verloren hat. Wie die Beklagte unter diesen Umständen zu einem Wert von 12.400,00 Euro kommt (nahezu doppelt soviel als der ursprüngliche Kaufpreis), ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die mit Anlage B 1 vorgelegten Auszüge aus dem Portal Mobile.de mit Werten zu Fahrzeugen mit dem gleichen Zulassungsjahr können wegen der aufgeführten besonderen Umstände hier nicht herangezogen werden. Der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag, hinter BI 190 d.A., erwähnt vielmehr zusätzlich einen durch Gutachten festgestellten Schaden durch Nagetierbefall. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände (eine genaue Fahrzeugausstattung, Motorisierung etc. ist unbekannt) schätzt der Senat den Wert des Fahrzeugs etwas über dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis, aber erheblich unter dem vom Beklagten angenommenen Wert, für den es keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Werts des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs ist nicht veranlasst.“
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