Händler hat „generelle“ Untersuchungspflicht
Eine beanstandungsfreie Hauptuntersuchung entlastet den Händler keineswegs von der Mängelhaftung für einen von ihm verkauften Gebrauchtwagen.
Eine beanstandungsfreie Hauptuntersuchung entlastet den Händler keineswegs von der Mängelhaftung für einen von ihm verkauften Gebrauchtwagen. Vielmehr obliegt dem Händler eine eigene „generelle“ Untersuchungspflicht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) in einem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren (Urteil vom 18.3.2014, AZ: 11 U 86/13) entschieden.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Autofahrerin (Klägerin) von einem gewerblichen Autohändler (Beklagter) die Rückzahlung des Kaufpreises für einen 13 Jahre alten gebrauchten Opel Zafira (Laufleistung 144.000 Kilometer), den sie mit Kaufvertrag vom 3.8.2012 vom Beklagten zum Preis von 5.000 Euro erworben hatte.
Am selben Tag wurde die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen. Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 Kilometer entfernten Wohnort. Da während dieser Fahrt der Motor mehrfach ausging, ließ die Klägerin das Fahrzeug untersuchen. Hierbei wurden verschiedene Mängel – insbesondere eine übermäßig starke Korrosion an den Brems- und Kraftstoffleitungen sowie am Unterboden – und die fehlende Verkehrssicherheit festgestellt.
Die Käuferin erklärte deshalb die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kontrakt. Der beklagte Händler dagegen behauptete, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt. Weiterhin führte er aus, dass er auch nicht gegen Untersuchungs- und Hinweispflichten verstoßen habe, da das Fahrzeug vom TÜV nicht beanstandet worden sei.
Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte vorgerichtlich (AZ: 3 O 3170/12) der Klage nach Einholung eines für die Klägerin positiven Sachverständigengutachtens stattgegeben und ausgeführt, dass der Beklagte sich nicht auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen dürfe. Vielmehr hätte er nach eigener gründlicher Sichtprüfung die Klägerin auf die starke Durchrostung hinweisen müssen. Dagegen wandte sich der beklagte Händler mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg entschied: Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist aufgrund wirksamer Anfechtung der Klägerin gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung nichtig.
Zu den Urteilsgründen
Zur Begründung führte das OLG Oldenburg aus, dass aufgrund des vom LG Oldenburg eingeholten Sachverständigengutachtens feststehe, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine fortgeschrittene Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile und sämtlicher Zuleitungen am Motor sowie eine überdurchschnittliche Korrosion an den vorderen Bremsleitungen besteht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die durch die Lichtbilder im Gutachten bestätigt wurden, seien die Korrosionen offensichtlich. Des Weiteren seien anlässlich des Verkaufs offensichtlich auch keine Wartungsarbeiten durchgeführt worden. Der Zustand des Fahrzeugs sei unterdurchschnittlich. Insbesondere die Korrosion an den vorderen Bremsleitungen hätte bei der noch am Verkaufstag durchgeführten Hauptuntersuchung (TÜV) beanstandet werden müssen.
Weiterhin bestätigte der Sachverständige, dass dieser erhebliche Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin bestand.
Auch wenn die Klägern nicht beweisen konnte, dass der beklagte Händler positive Kenntnis von den Korrosionsschäden hatte, so habe dieser jedoch bewusst gegen die ihm obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen. Bei Beachtung seiner Untersuchungspflicht wäre ihm die überdurchschnittliche Korrosion aufgefallen und er hätte die Klägerin darüber aufklären müssen. Da er sich bewusst war, dass er die Klägerin nicht über mögliche vorhandene – für ihn als Fachmann einfach zu erkennende – Mängel aufklären konnte, sei dies dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen.
Das Gericht führte weiter aus: „In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass einen Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten treffen, wobei zwischen einer echten und einer generellen Untersuchungspflicht zu unterscheiden ist ... Eine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler nur dann, wenn er einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat. Ein entsprechender Pflichtverstoß des Beklagten liegt nicht vor.
Neben der echten Untersuchungspflicht besteht jedoch die Pflicht des Verkäufers zu einer generellen Untersuchung. Hintergrund der generellen Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers ist die Tatsache, dass ein durchschnittlicher gebrauchter Pkw entweder technisch fehlerhaft oder zumindest fehleranfällig ist. Gebrauchtwagenhändler nehmen für den Handel mit einem Gebrauchtfahrzeug in der Regel beim Verkauf einen höheren Preis als sie ihn beim Einkauf gezahlt haben. Wesentliche Voraussetzung ihrer Kalkulation ist eine sorgfältige Untersuchung des zu verkaufenden Fahrzeugs. Dies rechtfertigt auch die Pflicht zur generellen Untersuchung. Beim gewerblichen Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs kann der Käufer bei einem Händler ohne eigene Werkstatt regelmäßig eine Überprüfung auf leicht erkennbare Mängel erwarten, betreibt er eine Werkstatt, gehört sogar eine eingehendere Untersuchung zu seinen Pflichten. Dies entspricht auch der schutzwürdigen Erwartung des Käufers. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Unterlässt der Autohändler die Untersuchung oder führt er diese so oberflächlich durch, dass er schuldhaft Mängel übersieht, so ist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten.
Der Beklagte hat gegen die ihm obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen, indem er das verkaufte Kfz offensichtlich nicht einer eigenen sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen und die Klägerin auf die massiv fortgeschrittene Durchrostung der Leitungen und des Unterbodens hingewiesen hat. Die Durchrostungen wären bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens aufgefallen. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er habe den Pkw noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser habe das Fahrzeug nicht beanstandet. Bedient sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs, so handelt das beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) und ein Prüfverschulden ist dem Verkäufer gemäß § 276 II BGB zuzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den Technischen Überwachungsverein (TÜV). Zwar nimmt der auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte TÜV hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der Kfz-Überwachung wahr. Gleichwohl beinhaltet die Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit der Überprüfung. Ein Gebrauchtwagenhändler kann sich jedenfalls von seiner eigenen generellen Untersuchungspflicht nicht entlasten, indem er das zu verkaufende Fahrzeug dem TÜV vorstellt und den Käufer auf die erhaltene Prüfplakette verweist.Aufgrund des Arglisteinwands der Klägerin ist der nichtige Kaufvertrag rückabzuwickeln.“
Praxis
Achtung: Die beanstandungsfreie Hauptuntersuchung entlastet den Händler nicht. Vielmehr obliegt ihm eine eigene Untersuchungspflicht. Die Tatsache, dass in diesem Fall durch den Gebrauchtwagenhändler bewusst gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen wurde, wertete das OLG Oldenburg als arglistiges Verschweigen eines Mangels. Seiner Untersuchungspflicht kann sich der Händler auch nicht durch die Vorstellung des Fahrzeugs bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation entziehen.
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