Händler müssen umfassend über Pkw-Historie informieren

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Autohändler müssen ihre Informationen über ein Fahrzeug offenlegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer das Auto zurückgeben und Schadenersatz für den entstandenen Aufwand verlangen.

Autohändler, die den Käufer nicht ausreichend über die Vorgeschichte des Wagens aufklären, laufen Gefahr, den Handel rückabwickeln zu müssen und darüber hinaus schadenersatzpflichtig zu werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) in einem Urteil vom 12. Januar (AZ: 7 U 158/09).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger ein gebrauchtes Kfz gekauft. Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages wurde über das Fahrzeug gesprochen und auch der Fahrzeugbrief, (Zulassungsbescheinigung Teil 2), eingesehen. Dort war lediglich die ursprüngliche Voreigentümerin eingetragen. Erworben hatte der beklagte Händler den Pkw allerdings nicht unmittelbar von der eingetragenen Eigentümerin, sondern von einem Zwischenveräußerer.

Beschlagnahmung des Pkw

Nach der Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges und Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises wurde der Pkw beim Kläger wegen des Verdachts der Unterschlagung beschlagnahmt. Aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten gab der Kläger das Kfz an die ursprüngliche Eigentümerin N. zurück. Sodann forderte er von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.999 Euro sowie entstandene Kreditbearbeitungskosten in Höhe von 314,97 Euro, gezahlte Zinsen in Höhe von 241,12 Euro, gezahlte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 94,57 Euro und entrichtete Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 244,32 Euro. Außerdem forderte der Kläger Kosten der notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Form von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.150,49 Euro.

Zwischen den Parteien war in der Folge strittig, ob der Beklagte den Kläger auf den Umstand des Erwerbs vom Zwischenhändler, hingewiesen hatte. Dies behauptete jedenfalls der Beklagte. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Potsdam war die Klage des Klägers im weitaus überwiegenden Umfange erfolgreich. Bis auf einen geringen Betrag an Zinsen in Höhe von 30,14 Euro für die Zeit ab Dezember 2008 bzw. Stornogebühren in Höhe von 23,05 Euro, welche der Kläger ebenfalls gerichtlich geltend machte, sprach das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche nahezu vollständig zu.

Hiergegen ging der Beklagte in Berufung und beantragte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil des Landgerichtes Potsdam aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht bestätigte allerdings die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung vollumfänglich zurück.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg enthält einige wichtige Aussagen zu den Pflichten des Fahrzeugverkäufers. Erwarb dieser vorab von einem Zwischenhändler, lässt sich dies dem Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) allerdings nicht entnehmen, so muss er den Käufer ungefragt auf diesen Umstand hinweisen, dies nach Ansicht der Rechtsprechung vor allem deshalb, da bei Kauf eines Fahrzeuges, welches vorher von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben wurde, regelmäßig Unregelmäßigkeiten zu erwarten seien. Um sich später nicht einer erheblichen Haftung auszusetzen, sollte mithin der Fahrzeughändler unbedingt auf entsprechende Umstände hinweisen.

Gründe für das Urteil

Das Oberlandesgericht Brandenburg sah den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises und weiteren Schadensersatz deshalb als gegeben an, da der Beklagte im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages den Kläger nicht gehörig darüber aufgeklärt habe, dass er – der Beklagte – das Fahrzeug nicht von der in dem Fahrzeugbrief eingetragenen ursprünglichen Eigentümerin N., sondern von dem Zwischenveräußerer P. erlangt habe. Aufgrund dieser vorvertraglichen Pflichtverletzung ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 311 Absatz 2 Nummer 1, 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beklagte seine vorvertraglichen Pflichten deshalb verletzt habe, da er den Kläger nicht ausreichend über die Umstände des Erwerbs des Fahrzeuges aufgeklärt habe. In diesem Zusammenhang führt das Oberlandesgericht Brandenburg aus:

  • „Bei der Durchführung von Vertragverhandlungen ist jeder Vertragspartner verpflichtet, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, wenn und soweit der andere Teil die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann (BGH NJW 2010, 858; 2007, 3057, 3059; 2001, 2163, 2164).“
  • Vor diesem Hintergrund hätte ein Hinweis des Beklagten gegenüber dem Kläger dergestalt erfolgen müssen, dass von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben wurde. Insbesondere war dieser Umstand ungefragt an den Käufer mitzuteilen.
  • Bei einem Erwerb vom „fliegenden Zwischenhändler“ sei stets der Verdacht naheliegend, dass es zu Manipulationen am Fahrzeug oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen ist (BGH NJW 2010, 858; OLG Bremen NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randnummer 1599).
  • Das Verschulden des Beklagten im Hinblick auf diese feststehende Pflichtverletzung wird gem. § 280 Absatz 1 BGB vermutet.

Ausführungen zum Urteil

Aufgrund der Behauptung auf Beklagtenseite, der Kläger wäre am 18.02.2008 auf den Umstand des Erwerbs von einem Zwischenhändler hingewiesen worden, führte das OLG Brandenburg eine umfassende Beweisaufnahme in Form der Einvernahme mehrerer Zeugen durch. Die Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin K., hielt das Oberlandesgericht Brandenburg hierbei für am glaubhaftesten. Diese hatte bestätigt, dass bei den Gesprächen am 18.02.2008 nicht darüber gesprochen wurde, wie der Beklagte an das Fahrzeug gelangt sei. Das Oberlandesgericht folgte der Aussage dieser Zeugin und ging vor diesem Hintergrund von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auf Beklagtenseite aus.

Die neben dem Kaufpreis durch den Kläger geltend gemachten weiteren Beträge an Schadensersatz sah das OLG Brandenburg als gerechtfertigt an, da aufgrund der Rückgabe des Fahrzeuges an die ursprüngliche Eigentümerin N. diese Aufwendungen nutzlos wurden.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise aus einem eigenen Willensentschluss heraus das Fahrzeug an die ursprüngliche Eigentümerin zurückgab. Der Schädiger ist nämlich auch dann Schadensersatzpflichtig, wenn für ein schadensverursachendes oder –vertiefendes Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründeten Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch haftungsbegründende Ereignisse herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt.

Da das Fahrzeug des Klägers am 09.04.2008 beschlagnahmt wurde, sah das OLG Brandenburg in der Rückgabe des Fahrzeuges an die ursprüngliche Eigentümerin eine angemessene Reaktion des Klägers. Er habe sich keinesfalls schuldhaft schadensvertiefend verhalten. Somit bestätigte das Oberlandesgericht Brandenburg das erstinstanzliche Urteil, welches der Klage im weitaus überwiegenden Umfange stattgab, vollumfänglich.

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