Bei Lieferverzögerung Händler muss Umweltbonus ausgleichen

Von Holger Holzer/SP-X 1 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Für die Zahlung des Umweltbonus bei E-Autos waren Lieferung und Zulassung maßgeblich. Das führte bei Lieferschwierigkeiten häufig zu Problemen.

Geld her, Händler! Wurde ein E-Auto zu Zeiten des Umweltbonus nicht rechtzeitig geliefert, muss der Händler dafür geradestehen.(Bild:  senivpetro auf freepik.com)
Geld her, Händler! Wurde ein E-Auto zu Zeiten des Umweltbonus nicht rechtzeitig geliefert, muss der Händler dafür geradestehen.
(Bild: senivpetro auf freepik.com)

Bei Lieferverzögerungen kann sich ein E-Auto-Käufer den verlorenen Umweltbonus vom Händler erstatten lassen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde 2022 bei einem Autohaus ein E-Fahrzeug bestellt, das noch im selben Jahr hätte geliefert werden sollen, um sich für die damals geltende E-Auto-Prämie in Höhe von 6.000 Euro zu qualifizieren. Die Auslieferung verzögerte sich jedoch, sodass der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktrat und ein anderes Fahrzeug bei einem anderen Händler erwarb.

In der Zwischenzeit war der Umweltbonus allerdings auf 4.500 Euro gesunken – die Differenz wollte er vom Händler zurück. Zusätzlich verlangte er auch einen Ausgleich für die Zulassungs- und Bereitstellungskosten des Alternativfahrzeugs. Das Amtsgericht München gab ihm Recht und verurteilte das Autohaus zunächst zur Zahlung von 1.924 Euro. Dieses ging in Berufung. In der nächsten Instanz schlossen beide Parteien einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro. (Az.: 223 C 15954/23).

(ID:50378809)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung