Haftpflichtversicherung muss für Schaden durch Beifahrer einstehen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Beifahrer eines Fahrzeughalters stieß mit der Tür gegen ein anderes Fahrzeug. Die Versicherung des Halters muss für den entstandenen Schaden aufkommen, entschied das LG Saarbrücken.

(Foto: gemeinfrei)

Verursacht der Beifahrer eines Fahrzeughalters einen Schaden, indem er durch Öffnen der Tür gegen ein anderes Fahrzeug stößt, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters dafür aufkommen. Nach einem Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken ist das Risiko durch die Türöffnung Teil der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (Urteil vom 20.11.2015, AZ: 13 S 117/15).

Zum Hintergrund: Nach einem Parkvorgang stieg ein Mitinsasse der Beklagten aus dem Fahrzeug aus und stieß mit der Beifahrertür gegen das klägerische Fahrzeug. Die Klägerin machte den Sachschaden an ihrem Fahrzeug, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale klageweise geltend.

Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war der Auffassung, dass sie für den Schadenfall nicht eintrittspflichtig sei und im Übrigen eine Haftung für die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten im Umfang von 25 Prozent zu berücksichtigen sei.

Das erstinstanzliche Gericht (AG Ottweiler) vertrat in seinem Urteil vom 29.5.2015 (AZ: 2 C 356/14 (78)) eine andere Auffassung und gab der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Kostenpauschale statt.

Das AG Ottweiler ging davon aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Direktanspruch zusteht, da sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs ereignet habe. Des Weiteren entschied es, dass auch eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, nachdem das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt gewesen sei.

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