Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für unbekannten Vorschaden

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Vor diesem Hintergrund ging der Senat des OLG Bamberg davon aus, dass die Grenze vom Bagatellschaden zum Sachmangel noch nicht überschritten worden war. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Sachmangels ausgehen würde, so das OLG Bamberg, so wäre die Pflichtverletzung doch gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auf Seiten der Verkäuferin als unerheblich anzusehen. Die außergerichtlich von der Beklagten beauftragte Gebrauchtfahrzeugbewertung kam zu dem Ergebnis, dass die Wertminderung nach dem Unfall mit 0,00 Euro anzusetzen sei, sodass ein merkantiler Minderwert nicht zu erkennen wäre.

Weiterhin verneinte das OLG Bamberg eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages seitens der Beklagten gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung. Auf Seiten der Verkäuferin bestand bereits keine Verpflichtung den Vorschaden mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorlag. Selbst wenn man aber einen Sachmangel bejahen würde, so das OLG Bamberg, läge dennoch keine arglistige Täuschung durch die Verkäuferin vor. Mit den Erklärungen in der Bestellung bezog sich die Verkäuferin nach Ansicht des OLG Bamberg nur auf solche Erkenntnisse, die ihr im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein konnten.

Positive Kenntnis von den Vorschäden hatte die Verkäuferin unstreitig nicht. Die Verkäuferin machte die Angaben nach Ansicht des OLG Bamberg auch nicht ins Blaue hinein weil sie ihrer Prüfungspflicht im ausreichenden Umfange nachgekommen war. Bei Gebrauchtwagenhändlern sei eine Sichtprüfung von außen und innen und eine Funktionsprüfung zu erwarten. Wenn sich dann kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdränge, bestehe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen.

Das OLG Bamberg hob vor diesem Hintergrund die Entscheidung des LG Bayreuth auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung rückständiger Darlehensraten und Schadenersatz.

Das Urteil in der Praxis:

Eine unumschränkte Beschaffenheitsvereinbarung lag im konkreten Fall eben gerade nicht vor, vielmehr wertete das OLG Bamberg zu Recht die Aussagen der Verkäuferin als bloße Wissenserklärungen. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt sah das OLG Bamberg auf Beklagtenseite nicht als gegeben an. Den Lackierschaden wertete das OLG Bamberg als Bagatellschaden. Die Autoverkäuferin verstieß auch nicht gegen Offenbarungspflichten.

Das Urteil stellt für den gewerblichen Fahrzeughändler in der Praxis eine gute Orientierungshilfe im Falle der Geltendmachung von Sachmangelansprüchen durch den Käufer dar. Auf anwaltliche Hilfe sollte dennoch nicht verzichtet werden. Die Rechtsprechung zu dieser Materie ist umfangreich und komplex. Auch im konkreten Fall, welchen das OLG Bamberg zu entscheiden hatte, gelang es der Klägerin erst in der Berufungsinstanz, mit ihrer Rechtsansicht durchzudringen.

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