Haftung des Herstellers bei Fehlauslösung eines Airbags

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Fahrzeughersteller bereits im Stadium der Konzeption und Planung von Produkten alle Maßnahmen treffen muss, die zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Fahrzeughersteller bereits im Stadium der Konzeption und Planung von Produkten alle Maßnahmen treffen muss, die zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind.

In dem konkreten Fall (Urteil vom 16.06.2009, AZ: VI ZR 107/08) war es am Fahrzeug des Klägers zu einer Fehlauslösung der beiden Seitenairbags gekommen, als dieser seiner Aussage nach ein Schlagloch durchfahren hatte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war das Fahrzeug drei Jahre erstmals zugelassen gewesen. Aufgrund der Fehlauslösung hatte der Kläger einen Hirninfarkt erlitten und forderte vom Hersteller des Wagens Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. In den Vorinstanzen blieb der Kläger erfolglos.

Die Revision führte jedoch zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht mit folgender Begründung des BGH:

  • Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Produktfehlers verneint. Die Ausführungen des OLG ließen nicht erkennen, welche rechtlichen Maßstäbe es bei der Prüfung der Frage angelegt hat, ob das Airbagsystem des klägerischen Fahrzeugs den rechtlich gebotenen konstruktiven Erfordernissen genügte.
  • Ein Konstruktionsfehler läge nämlich bereits dann vor, wenn das Produkt bereits konzeptionell den gebotenen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit müsse ein Fahrzeughersteller bereits im Stadium der Konzeption und Planung von Produkten alle Maßnahmen treffen, die zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind.
  • Aufgrund der Gefahren, die von fehlauslösenden Airbags für Leib und Leben der Insassen eines Fahrzeugs ausgehen, müssten die Hersteller Maßnahmen ergreifen, um mit den technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren konstruktiven Maßnahmen dieses Risiko auszuschalten.
  • Nach Ansicht des BGH habe das OLG hier weiterhin verkannt, dass es im Hinblick auf die Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit der konkreten, sondern vielmehr der potentiellen Gefährlichkeit des Produkts ankommt.
  • Nach den Feststellungen des OLG sei der Herstellerin jedoch bei Inverkehrgabe des Produkts bekannt gewesen, dass das Risiko der Fehlauslösungen der von ihr produzierten, mit elektronischen Sensoren ausgestatteten Airbags existiert.
  • Das OLG hat nunmehr zu prüfen, ob für den Hersteller der Einbau von zusätzlichen Schallsensoren, die das Auslösen des Airbags erst bei einer Berührung der Karosserie freigeben, zumutbar war.

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