Haftung für falsche Eintragung im Serviceheft
Wird im Serviceheft fälschlicherweise eine Wartung eingetragen, die nicht stattgefunden hat, so ist keine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich wie bei einer falschen Reparatur.
Wird im Serviceheft fälschlicherweise eine Wartung eingetragen, die nicht stattgefunden hat und folgt daraus ein Schaden, dann unterliegen die Schadenersatzansprüche nicht den Verjährungsfristen des § 634 a BGB oder der Ziffer VIII Nr.1 der Bedingungen für das Kfz-Gewerbe. Das besagt ein Urteil des OLG München vom 2. April 2008 (AZ: 7 U 3028/07).
Im vorliegenden Fall war bei einer Wartung/Inspektion im April 2004 ein Wechsel des Zahnriemens in das Inspektionsheft des Fahrzeugs eingetragen worden, obwohl dieser gar nicht gewechselt worden war. Aufgrund der Eintragung unterblieb der erst später fällige Zahnriemenwechsel bei einer späteren Inspektion. Daraufhin kam es im Juli 2005, also über 1 Jahr nach der fehlerhaften Eintragung ins Serviceheft, zu einem Motorschaden.
Das OLG München hatte die Frage zu entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers verjährt waren oder nicht. Wäre es um eine fehlerhafte Wartung gegangen, wären die Ansprüche nach einem Jahr verjährt gewesen. Das ergibt sich aus der regelmäßigen Verkürzung der Verjährungsfrist über die Ziffer VIII Nr. der Bedingungen für das Kfz-Gewerbe, die formularmäßig von zahlreichen Reparaturbetrieben verwendet werden. Das OLG München hat allerdings festgestellt, dass diese Verkürzung der Verjährungsfrist für eine falsche Eintragung in das Serviceheft nicht gilt. Die Juristen sprechen bei der Pflicht zur sorgfältigen Eintragung der vorgenommenen Wartungen/Reparaturen von einer „vertraglichen Nebenpflicht“. Die verkürzte Verjährung erfasse nun aber nicht diese Nebenpflichten, sondern nur die „Hauptpflichten“, eben die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wartung.
Aus der Urteilsbegründung
… Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Eintrag in das für das Fahrzeug geführte Inspektionsheft nicht um eine mangelhafte Hauptleistung. Diese liegt in den Wartungsarbeiten am Kfz. Der Eintrag in das Inspektionsheft stellt die Erfüllung einer Nebenpflicht dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiert und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die zukünftigen Wartungen nach den Vorgaben in dem vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.
Der dem Anspruch zugrunde liegende Mangel der vertraglichen Leistung der Beklagten liegt darin, dass über die von ihrem Mitarbeiter ausgeführte Inspektion in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft (Anlage A 4, Bl. 17) in der Zeile „Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel“ der Eintrag „ja“ vorgenommen wurde, obwohl der nach den Angaben auf Seite 11 des Inspektionshefts alle 135.000 km vorzunehmende Wechsel von Zahnriemen und Zahnriemenspannrolle für den Nockenwellenantrieb tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, sondern nur der alle 90.000 km zu wechselnde Zahnriemen für Einspritzpumpen ausgetauscht wurde. Die Wartung am Fahrzeug vom 1.4.2004 war dem Inspektionsheft gemäß und mangelfrei. Der fehlerhafte Eintrag führte auch nicht unmittelbar zu einem Mangel am Fahrzeug. Dieser trat erst im Rahmen der Folgeinspektion mit der unterbliebenen Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens trotz Erreichens der Laufleistung für dessen Auswechslung auf.
Die fehlerhafte Eintragung ist als Nebenpflichtverletzung einzustufen, für die weder die auf den Erfolg der Wartungsleistung bezogene Verjährungsfrist des § 634 a BGB noch die nach Ziffer VIII Nr. 1 der Bedingungen für das Kraftfahrzeuggewerbe geregelte Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln auf 1 Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes einschlägig ist. …
(ID:320819)