Haftung ohne direkte Unfallbeteiligung
In einem komplexen Fall hatte das OLG München über einen berührungslosen Unfall zu befinden. Dabei ging es auch um die Frage, wann vom Betrieb eines Fahrzeugs ein Gefährdungspotenzial augeht.

In einem komplexen Fall geben die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 7. Oktober 2016 wichtige Hinweise für ähnlich gelagerte Fälle. In den Urteilsgründen geht das OLG auf die Frage ein, wann sich ein Unfall „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet und warum der sogenannte „berührungslose“ Unfall nur auf den ersten Blick ein Widerspruch in sich selbst ist (AZ: 10 U 767/16).
Im verhandelten Fall kam es während eines Parkvorganges, hinsichtlich dessen die Einzelheiten zwischen den Parteien unstreitig sind, zu einer Reaktion des anderen Fahrzeugführers durch ein Ausweichmanöver, wodurch ein Schaden an dessen Fahrzeug entstand, ohne dass das Fahrzeug, das den Parkvorgang durchführte, mit beschädigt wurde.
Für das Gericht stand außer Zweifel, dass sich der streitgegenständliche Unfall bei dem Betrieb i.S.d. § 7 I StVG beider streitgegenständlicher Pkws ereignet hat. Dies gelte, obwohl es sich um einen berührungslosen Unfall handelte, insbesondere für den Beklagten-Pkw. Das OLG beruft sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13, NZV 2014, 207). Danach ist dieses Haftungsmerkmal („bei dem Betrieb“) entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Geschehen ist folglich dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.
Maßgeblich bestimmend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, vom BGH folgend, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ferner, dass eine Haftung aus § 7 I StVG auch dann in Betracht kommen kann, wenn es sich, wie hier, um einen berührungslosen Unfall handelt. Hierzu hat der BGH im o.g. Urteil vom 21.09.2010 wörtlich ausgeführt:
„Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. (...) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.“ (Az: VI ZR 263/09, NZV 2010, 612)“
Im konkreten Fall hat sich der der streitgegenständliche Unfall – entsprechend den o.g. Grundsätzen – tatsächlich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Beklagten-Pkws ereignet. Das war zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig. So hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 07.10.2016 wörtlich bekundet: „Wieviel Zeit zwischen dem Beginn meines Blinkens und dem Unfall vergangen ist, kann ich nicht sagen, es ging alles sehr schnell“ (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 119 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte auf Parkplatzsuche.
Streitig sind zwischen den Parteien jedoch die weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens, insbesondere ob die Beklagte im Rahmen ihrer Parkplatzsuche nicht blinkte, aber plötzlich nach links abbog (so der klägerische Vortrag), oder ob sie nach links blinkte, aber zum Unfallzeitpunkt stand (so die Version der Beklagten). Das Gericht war angesichts dieser Umstände überzeugt, dass sich das zum Unfall führende Fahrmanöver des klägerischen Fahrers, nämlich ein Lenken nach links, weg vom Beklagten-Pkw, in jedem Fall als eine Reaktion auf die Parkplatzsuche der Beklagten darstellte, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob diese Reaktion objektiv und/oder subjektiv erforderlich war.
Problematisch war in der Verhandlung, dass beide Parteien den ihnen obliegenden Nachweis des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses i.S.d. § 17 III StVG jeweils nicht geführt haben. Der Senat war nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass sich der klägerische Fahrer und/oder die Beklagte wie ein Idealfahrer verhalten hatten. Die Angaben des klägerischen Fahrers im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 07.10.2016 und die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 07.10.2016 stehen unauflösbar im Widerspruch.
Zwar erschien die klägerische Version gegenüber derjenigen der Beklagten etwas plausibler, auch hat sich die ursprüngliche Behauptung der Beklagten, der klägerische Pkw habe sich so schnell genähert, dass er letztlich ins Schleudern gekommen sei, angesichts des gegenteiligen Ergebnisses des vom Senat erholten mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen nicht bestätigt. Da aber auch mittels dieses Gutachtens nicht sicher festgestellt werden konnte, von welcher Position aus der klägerische Fahrer zum Überholen ansetzte, mit welcher Geschwindigkeit er ursprünglich fuhr, wo der Beklagten-Pkw stand und ob er während des Überholvorgangs losfuhr oder nicht, ist der streitgegenständliche Verkehrsunfall letztlich unaufklärbar.
Entsprechend konnte keine der beiden Parteien der jeweils anderen einen Verursachungsbeitrag nachweisen. Dies gilt insbesondere auch bzgl. des Verhaltens der Beklagten. Denn diese befand sich zwar zum Unfallzeitpunkt bereits beim Abbiegen nach links in ein Grundstück i.S.d. § 9 I 1, 2, V StVO. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts begründet dies hier allerdings noch keinen Anscheinsbeweis, weil es sich um einen berührungslosen Unfall handelte.
Das OLG befand daher auf eine Schuldbeteiligung beider Seiten: „Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16.06.1959 (Az.: VI ZR 140/58, VersR 59, 792) und in der Folge auch vom Senat (vgl. z.B. Urteil vom 16.09.2005, Az.: 10 U 2787/05, NZV 2005, 582; Urteil vom 08.10.2010, Az.: 10 U 2128/10, BeckRS 2010, 25052) entschieden, fehlt es in solchen Fällen an einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises, nämlich dem typischen Geschehensablauf (vgl. im Übrigen auch Geipel: „Der Anscheinsbeweis unter besonderer Berücksichtigung des Verkehrsrechts“, NZV 2015, 1). 10 dd) Da sich die (allgemeinen) Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Pkws gleichgewichtig gegenüberstehen, ergibt sich eine hälftige Haftungsverteilung.“
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